...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bärchen
#1
19.04.2006, 15:54
Ich muss hier gerade eine Abrechnung fertig machen. Leider hab ich von Strafrecht keine Ahnung bzw. fast keine Ahnung (nach dem RVG erst gar nicht).
Welche Gebühr kann ich denn da nehmen?
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
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Gast
#2
19.04.2006, 16:14
Hallo,
laut RVG kann innerhalb einer Gebührenrahmens von 20,00 € bis 250,00 € abgerechnet werden, wenn ihr nur mit der Einzeltätigkeit (in dem Fall die Strafanzeige) beauftragt wart. Du mußt dann unter der Nr. 4302 Ziffer 2 VV RVG im oben angegebenen Gebührenrahmen abrechnen. (RVG für Anfänger,Horst-Reiner Enders)
Hoffe ich konnte dir helfen
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Bärchen
#3
19.04.2006, 16:41
Wir (d.h. ein neuer RA (er hat gerade erst seine Zulassung) und ich) waren uns nicht ganz sicher. Was ist denn mit der Nr. 4104?
Was waren das noch für Zeiten zu BRAGO-Zeiten! Ich komm immer noch nicht mit dem RVG zurecht.
Ich will meine BRAGO wieder haben!
![Protestier-Smiley :protestier](./images/smilies/protestier.gif)
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Gast
#4
19.04.2006, 16:55
Im RVG für Anfänger stand dass über diese Nummer abgerechnet wird. Ich hab aber auch leider keinen Schönfelder da, so dass grad nicht nachschauen kann. Aber normalerweise kann man nach dem RVG für Anfänger gehen. Wenn sich von euch keiner damit auskennt würde es sich lohnen es anzuschaffen. Es ist so gut wie idiotensicher erklärt. Ich habs auch damit gelernt weil wir in der Schule nix dazu gemacht haben.
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Manuela77
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#5
19.04.2006, 18:13
Es kommt drauf an, womit ihr beauftragt wurdet.
Wenn es wirklich nur die Erstattung der Strafanzeige und nichts anderes war, greift Teil 4 Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten.
Solltet ihr aber mit der Vertretung in dieser Strafsache beauftragt worden sein, ihr also irgendwann mal als Nebenkläger, Privatkläger, Zeugenbeistand, etc. auftreten, ist die Erstattung der Strafanzeige keine "Einzeltätigkeit" mehr. Dann kommt Teil 4 Abschnit 1 zur Anwendung (Vorbemerkung 1!).
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Manuela77
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#6
19.04.2006, 18:14
... nicht Vorbemerkung 1, ich meinte Absatz 1 von Vorbermerkung 4 (diese blöden Bezeichnungen machen einen ganz verrückt)
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
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Larry-Lou
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#7
20.07.2009, 10:24
und was ist, wenn ich in einer akte 2 strafanzeigen, wg. 2 verschiedenen sachen und 2 verschiedenen beschuldigten gemacht habe? gericht hat jeweils auf den weg der privatklage verwiesen. dann war die sache bei uns beendet. kann ich die 4302 zweifach nehmen?