Abrechnung Strafsache nach Freispruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lina89
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#1

25.11.2009, 15:30

Hi,

ich soll hier eine Strafsache abrechnen, bei der ein Freispruch erwirkt wurde. RA = Pflichtverteidiger. Jetzt wurde zu mir gesagt, dass anscheinend wie bei einem Wahlanwalt abgerechnet werden kann. Stimmt das? Wenn ja, wie?

Danke schon mal im Voraus

LG Lina
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LuzZi
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#2

25.11.2009, 15:33

Das ist richtig, bei einem Freispruch kannst du die Wahlanwaltsgebühren abrechnen gegenüber der Landeskasse. Du schickst einfach eine KN über die Wahlanwaltsgebühren m. d. B. u. Festsetzung und Auszahlung. Du brauchst kein Formular o. ä.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Adora Belle
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#3

25.11.2009, 15:53

Genau. Manche Rechtspfleger wollen auch noch die Erklärung, daß auf die PV-Gebühren verzichtet wird.

Alternativ kannst Du auch zunächst die PV-Gebühren und gesondert nur noch die Differenz zu den WV-Gebühren geltend machen. Denn die PV-Gebühren sind Dir ja in jedem Fall sicher.

Und die Abtretungserklärung des Mandanten nicht vergessen, falls auch nur im entferntesten die Möglichkeit besteht, daß die Staatskasse aufrechnen will.
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Lina89
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#4

25.11.2009, 16:15

Vielen Dank für die schnellen Antworten! :D

Werde mich dann mal an die Arbeit machen :)
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Christina83
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#5

25.11.2009, 16:21

An deiner Stelle würde ich es so machen wie Adora Belle, das ist die sicherste und beste Lösung!
frosty2804
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#6

27.01.2010, 16:01

Hallo,
ich habe hier ein anderes Problem. Und zwar haben wir (Pflichtverteidigung) Freispruch erwirkt und die WA-Gebühren geltend gemacht, welche auch durch KFB antragsgemäß festgesetzt wurden. Jetzt will die Landeskasse mit diversen anderen Forderungen aufrechnen.
Geht das so einfach?
Ich soll jetzt die PV-Gebühren geltend machen. Werden diese denn gezahlt? Muss ich noch was beachten?
Habe so was bisher noch nicht gehabt.
Vielen Dank schon mal im Voraus
LG frosty2804
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Adora Belle
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#7

27.01.2010, 16:14

Das geht leider so einfach, wenn nicht spätestens mit der Abrechnung die Abtretungserklärung des Mandanten bei der Akte liegt. Steht in § 43 RVG. Hättest Du bloß vorher mal hier gelesen - ich erwähne das, gefragt oder nicht, jedesmal, damit es kein böses Erwachen gibt.

Du kannst natürlich jederzeit die PV-Gebühren geltend machen, m.E. sogar wenn Du im WV-Antrag darauf verzichtet hattest (das tust Du ja nur, wenn der Anspruch an Dich abgetreten ist).

Die PV-Gebühren sollten ohne weiteres gezahlt werden - evtl. verlangt man vom Mandanten den KFB zurück, damit die Differenz berücksichtigt werden kann. Am besten reichst Du den gleich mit ein, falls er Euch vorliegt.
frosty2804
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#8

27.01.2010, 16:54

Oh je, vielen Dank für den Hinweis auf § 43 RVG. Werde mich hier noch mal intensiv mit beschäftigen. Da werde ich in Zukunft auf jeden Fall drauf achten. Danke noch mal.
Asgoth
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#9

20.07.2010, 10:54

moin moin,

ich muss mich hier als absoluter OWi-Newbie mal ranhängen...

gleicher Fall... Freispruch im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht... Sache gegen Staatkasse abrechnen...

Ich frage mich jetzt: Wie läuft das rein formal ab? Also welchen genauen Antrag (§§) muss ich einreichen?

Mach ich einfach einen Schriftsatz von wegen "...überlassen wir anliegend eine Ablichtung unserer Kostennote mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages"?

Beantrage ich die Festsetzung der Kosten und füge eine Kopie der KN bei? Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage wird die KF dann beantragt? §§ 105 ff OWiG verwirren mich hier gerade n bisschen, weil da ja nur vom Verwaltungsverfahren die Rede ist. Wonach richtet sich das dann im Verfahren vor dem AG?

Ist mir fast peinlich, das zu fragen, aber würde halt, wenn ich etwas "neues" machen muss, gern wissen, wie es richtig gemacht wird... :)

Danke
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"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
Asgoth
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#10

20.07.2010, 15:34

*schieb* :)
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