KFA - Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
suekreta
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#1

20.11.2009, 08:56

Guten Morgen Ihr Lieben!
Ich habe da ein kleines Problem mit einem KFA der Gegenseite...
Und zwar, ist unsere Partei zur Zahlung von 3570,00 € verurteilt worden, nebst 398,50 € vorgerichtliche Geschäftsgebühr.

Im KFA wird die 3100, 3104, 7003, 7005 abgerechnet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nicht, was meiner Meinung nach aber erfolgen muss!!
kann mir jemand sagen, ob ich da richtig liege, dass die Gebühr angerechnet werden muss, und wie ich das am Besten gegründe???
Ich danke euch schon mal :)
Micra
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#2

20.11.2009, 09:01

Hallo suekreta,

Ich bin auch der Meinung, dass die GG angerechnet werden muss. Eine Begründung könntest du wie folgt schreiben.

Die Verfahrensgebühr kann nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war für den Kläger bereits außergerichtlich Tätig. Ausweislich Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV Teil 3 RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies ist nicht geschehen.

Viele berufen sich aber jetzt auf § 15a RVG. Aber versuchen kannst du es.

Gruß micra
[ ]
suekreta
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#3

20.11.2009, 09:16

Danke schon mal :)

aber ich meine gemäß § 15 a rvg heißt es doch, dass er dann insgesamt nur ne 1,95 geb. (2300 u. 3100) bekommen darf, dass wäre dann in diesem fall ja sonst 2,6, also überhöht
also müsste die erklärung doch wirken, oder?
Micra
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#4

20.11.2009, 09:19

Um ehrlich zu sein habe ich mir diesen § schon so oft durchgelesen aber noch nciht so richtig verstanden.

Ich würde den KFA der Gegenseite trotzdem immer wieder monieren, wenn keine Anrechnung erfolgt ist, wo sie erfolgen müsste.

Gruß micra
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*finchen*
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#5

20.11.2009, 09:20

Hallo zusammen,

also, ich stimme euch zu, die hätten anrechnen müssen. Ich denke auch, dass das berufen auf § 15a nichts bringen wird, weil dort ja auch drinsteht, dass wenn die Geschäftsgebühr tituliert wurde und das ist ja hier der Fall, diese angerechnet werden muss.

Viele Grüße finchen
suekreta
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#6

20.11.2009, 09:27

Gut, dann werd ich jetzt erstmal widersprechen!
Danke für euren Rat!!
Schönen kurzen Arbeitstag und ein wunderschönes WE :))
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#7

20.11.2009, 10:01

[font=Times New Roman]Im vorliegenden Fall ist es doch einfach: Da die GG tituliert worden ist, erfolgt in jedem Fall eine Anrechnung, selbst nach neuem Recht, da hier der § 15a II RVG zieht. Also kann (bei gleichem SW) nur eine halbe VG angesetzt werden.[/font]
~ Grüßle ~
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#8

20.11.2009, 10:07

:zustimm - vorausgesetzt es wurde die volle 1,3 GG tituliert und nicht nur ne 0,65 GG!
Ciao Kasi

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dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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#9

20.11.2009, 10:31

Vielleicht noch ein Tipp für dich Micra, Hansen hat im Anwaltsblatt 7/2009 einen recht guten Artikel zum neuen § 15a geschrieben. Also, mir hat er sehr weitergeholfen. Das Anwaltsblatt kann man auch online einsehen. Schau doch einfach mal rein.
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#10

20.11.2009, 10:39

Kasimir1603 hat geschrieben::zustimm - vorausgesetzt es wurde die volle 1,3 GG tituliert und nicht nur ne 0,65 GG!
[font=Times New Roman]Bei dem genannten SW sollte man angesichts der Gebührenhöhe davon ausgehen können, dass es sich um eine volle GG handelt... [/font]
~ Grüßle ~
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