2 Verfahren 1 EG ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Micra
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#11

19.11.2009, 09:23

Also ich habe noch einmal überlegt, und habe jetzt auch ein Beschluss gefunden, wonach der SW für die Berufung auf 366015,47 EUR festgesetzt wurde. Nun bin ich zu dieser Abrechnung gekommen.

Bitte helft mir, ich bin am verzweifeln!


1. Verfahren AZ: xy (II.Instanz)

Gegenstandswert: 366.015,47 EUR
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV, § 13 RVG 4.038,40 EUR
1,3 Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV, § 13 RVG 3.281,20 EUR

Gegenstandswert: 60.000,00 EUR
1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV,
§§ 13, 15 III RVG 377,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV,
§§ 13, 15 III RVG 306,80 EUR

Gegenstandswert: 407.000,00 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV, § 13 RVG 3.170,40 EUR

2. Verfahren AZ xyz (I. Instanz)

Gegenstandswert: 60.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 13 RVG 1.459,90 EUR
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sunshine24
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#12

19.11.2009, 15:49

Zum Streitwert steht im Protokoll, "es bleibt bei den festgesetzten Streitwerten für die beiden Prozesse. Der Streitwert des Vergleichs beträgt 407.000 EUR."
Das finde ich irgendwie ein bisschen seltsam. Damit kann ich irgendwie nichts anfangen. Ohne diesen Satz hätte ich wie folgt abgerechnet:

II. Instanz

1,1 VG SW: 60.000,00 --> 1.235,40
1,6 VG SW: 366.015,47 --> 4.038,40
gemäß § 15 (3) RVG jedoch nur --> 4.416,00

1,2 TG SW: 426.015,47 --> 3.312,00

1,0 EG SW: 60.000,00 --> 1.123,00
1,3 EG SW: 366.015,47 --> 3.281,20
gemäß § 15 (3) RVG jedoch nur --> 3.588,00

Auslagenpauschale
USt

I. Instanz

1,3 VG SW: 60.000,00 --> 1.459,90
./. anzurechnender Teil
Auslagenpauschale
USt

Bezüglich des anzurechnenden Teils (oder anzurechnender Mehrbetrag) steh ich grad voll auf dem Schlauch. Da müsste ich morgen mal in meiner Akte schauen, wie ich das gemacht hatte.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Micra
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#13

19.11.2009, 17:32

Danke sunshine24. Du bist irgenwie die einzige die mir richtig hilft!

Ich habe heute die Rechnung wie ich zuletzt geschrieben hatte an die Rechtsschutz geschickt. Bezüglich der I. Instanz habe ich die Differenz noch angerechnet.

Mal schauen was die RS dazu sagt!

Ich danke dir vielmals für deine Mühe. Ich hoffe ich kann dir auch irgendwann mal helfen.

Gruß micra
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sunshine24
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#14

19.11.2009, 19:33

Gern geschehen.

Sag dann mal, was dabei rumgekommen ist, also, was die RSV gesagt hat ... wir haben nämlich nur gegenüber dem Mandanten abgerechnet gehabt. Bei RSV hab ich da noch keine Erfahrungen mit!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#15

20.11.2009, 08:56

Guten Morgen sunshine24,

ich werde dich gerne auf dem Laufenden halten. Bin auch sehr gespannt.

Bis dahin
micra
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#16

18.02.2010, 12:51

Hallo zusammen,
Hallo sunshine24,

nun ist es so weit und ich kann berichten, wie es in der Sache gelaufen ist.

Also zunächst hat die RS die Rechnung natürlich nicht komplett bezahlt!

Bezüglich der II Instanz hat die RS irgendwelche Zahlungen an die Anwäte, die vor uns tätig waren, angerechnet. Dann haben die die Kappungsgrenze berechnet aus dem SW 407000 EUR anstatt 426.015,47 EUR.

Bezüglich der I. Instanz, wo wir nur einen Schriftsatz an das Gericht geschickt haben, haben die geschrieben, das die Anrechnung berücksichtig wurde. bezüglich VG und TG. Wir haben aber nur einen VG mir Anerchnung an Ansatz gebracht.

Diese Sache raubt mir noch den letzten Nerv!!!

Jetzt kommt Chef zu mir und sagt ich soll die Abrechnung der RS überprüfen.

Ich stehe gerade vor einer riesen Wand!!!

Gruß Micra
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#17

18.02.2010, 13:03

Hat die RS eine genaue Abrechnung geschickt?

Hast Du die Einigungsgebühr so bekommen, wie Du sie abgerechnet hast?
Micra
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#18

18.02.2010, 14:33

Hallo Katharina80,

ja die RS hat eine genaue Rechnung geschickt.

Die Einigungsgebühr haben die gekürtzt. Die haben die Kappung (§ 15 III RVG) von dem Wert 407.000,00 EUR genommen anstatt 426.015,47 EUR.


Liebe Grüße
Micra
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Katharina80
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#19

18.02.2010, 14:37

Kannst Du mal die Rechnung hier reinstellen? Meiner Meinung hätte die EG eh nur einmal anfallen dürfen und zwar nach dem Wert € 407.000,00, dann allerdings eine 1,3 EG und keine 1,0...
Micra
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#20

18.02.2010, 15:50

Vorab als Info: Die Streitwerte wurden wie folgt festgesetzt:

Berufungsverfahren: 366.015,47 EUR
Verfahren I. Instanz: 60.000,00 EUR
Vergleich: 407.000,00 EUR


Meine Rechnung:

1. Aberchnung Berufungsverfahren:

Wert: 366.015,47 EUR
1,6 VG + Erhöhung 0,3
1,3 EG

Wert:60.000,00 EUR
1,1 VG + Erhöhung 0,3
1,0 EG
§ 15 III RVG beachtet. aus Wert 426.015,47 EUR

Wert: 407.000,00 EUR
1,2 TG
Ausl. Mwst

2. Abrechnung I. Instanz

Wert: 60.000,00 EUR
1,3 VG
abzüglich Differenz VG
Ausl
MwSt

Rechnung RS

1. Abrechnung Berufungsverfahren

Wert: 366.015,47 EUR
1,6 VG + Erhöhung 0,3
1,3 EG

Wert: 60.000,00 EUR

1,1 VG ohne Erhöhung
1,0 EG
§ 15 III RVG beachtet aus Wert 407.000,00 EUR

Wert: 407.000,00 EUR
1,2 TG

Abzüglich Auszahlungen an den Anwalt der vor uns tätig war!?
Abzüglich bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren gezahlter 1,3 VG + 0,3 Erhöhung und 1,2 TG !?

Zu meiner 2. Abrechnung hat die RS glaube ich nichts geschrieben.

Das ist für mich sehr kompliziert. Ich bin total durcheinander.

Danke für deine Hilfe
Liebe Grüße
Micra
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