Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bürohasen
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#1

19.11.2009, 10:39

Hallo!

Ich habe ein Urteil bekommen, nach dem ich nun Kostenfestsetzung beantragen soll. Es geht um eine Erbengemeinschaft und eine Räumungsklage. (Erbengemeinschaft = 2 Mitglieder). Es gibt zwei Beklagte. Wir sind Kläger.
Der Streitwert beläuft sich auf 5.400,00 €. In dem Urteil steht zu den Kosten:

Die Klägerin und der Beklagte zu 1 tragen die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens je zu 50 %.
Die übrigen Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zu 25 %, die Beklagte zu 2 zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte.
Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 zu 25 %, die Beklagte zu 2 zu 50 %. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Muss ich das nun im Kostenfestsetzungsantrag dies alles berechnen oder kann ich einfach ganz normal meine Gebühren berechnen und das Gericht rechnet die Absetzungen selbst ab? Versteh ich nicht..

Vielleicht könnt ihr mir helfen oder vielleicht auch eine Aufstellung machen, wie ich das in meinem Antrag schreiben soll??? Das wäre echt super nett :lol:
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kathi3
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#2

19.11.2009, 10:43

Ich habe gelernt, die ganz normalen Gebühren zu berechnen, den KFA hinschicken und dann rechnet sich das Gericht alles selbst aus..

Jemand dagegen???

LG
Viele liebe Grüße
Kathi :O)

[color=#FF4000]Wenn man schon Dummheiten macht, dann müssen sie wenigstens gelingen. Napoleon Bonaparte[/color]
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Kasimir1603
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#3

19.11.2009, 10:43

Du meldest ganz normal alle bei Euch angefallenen Kosten udn GEbühren an und das Gericht quotelt das dann schon bzw. verteilt es entsprechend gem. Kostenentscheidung.

Nach Eingang des/ oder der KFB´s musst Du jedoch überprüfen, ob das Gericht richtig gequotelt hat :)
Ciao Kasi

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dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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jenniver
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#4

19.11.2009, 10:51

Genau du machst ganz normal KFB und lässt die Kosten gemäß § 106 ZPO ausgleichen, den Rest macht das Gericht.
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#5

19.11.2009, 11:05

okay, :thx
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#6

19.11.2009, 11:42

... wobei es eben ganz sinnvoll ist, wenn man das theoretisch auch kann.
Die KFBs müssen dann nämlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sowohl grundsätzlich als auch rechnerisch. Ich hab schon manchen über den Haufen erinnert, die RPfl. sind ja auch nicht unfehlbar.

Aber erstmal alles anmelden und abwarten.

Viel Spaß !
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#7

19.11.2009, 19:01

[font=Times New Roman]Über den Haufen erinnert? Was ist das denn? Wenn ich die KFA zählen sollte, die ich im Vorwege schon zerrissen habe, dann kommen wir summa summarum wohl doch besser weg... :P :wink: :lol: [/font]
Zuletzt geändert von 13 am 19.11.2009, 19:48, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

19.11.2009, 19:46

... neeee, da hast Du mich falsch verstanden.
Wenn der KFbeschluss bzw. mehrere bei solchen Kostenentscheidungen, da ist/sind, dann sollte man auch in der Lage sein, deren Richtigkeit zu überprüfen.

Da kommen Fehler vor, und je nachdem, wie hoch Deine Beschwer ist (das, was Dein Mandant zu viel bezahlen oder zu wenig bekommen soll), wird sofortige Beschwerde oder Erinnerung als Rechtsmittel eingelegt.
Das meinte ich.
Ich hab halt gerade bei komplizierten Kostenentscheidungen schon öfters Erinnerung einlegen müssen, weil falsch gelesen oder gerechnet wurde.
Das kann ich aber nur sinnvoll tun, wenn ich weiß, wie's richtig auszusehen hat.

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#9

19.11.2009, 19:55

[font=Times New Roman] Keine Bange, soooo empfindlich bin ich nicht. :lol:

Wobei man allerdings sagen muss, dass es KGE gibt, deren Umsetzung wirklich ein Abenteuer darstellt. Das Paradebeispiel sind die gebrochenen Kostenregelungen bei Verkehrsunfallsachen (Stichwort: Baumbachsche Formel). Da ist mit einer Ausgleichung nichts mehr zu machen, sondern einseitige Festsetzung ist angesagt, was natürlich zu mehreren KFB führt. Aufrechnung ist dann Sache der Parteien untereinander. Da dann etwas Durchblick zu haben, erleichtert in der Tat vieles. Allerdings merkt man oft genug, dass bei Richtern die Ausbildung im Fach Kostenrecht nur Stiefkind ist.
[/font]
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#10

19.11.2009, 20:03

Naja, mittlerweile muss ich ja unsere Rechtspflegel auch mal loben, zumindest bei uns im AG Bezirk - von der Schnelligkeit mal abgesehen - kurzer Anruf wegen Unklarheiten (Anrechnung etc.) und schon ist das "Ding draußen". Lustig wird es aber wenn gegn. RA. für die Festsetzung der Zinsen sofortige Beschwerde einreicht bei einer (Zins-)forderung von ca 40,00 Euro, aber die festgesetzten Kosten gezahlt hat. Angeblich würden die Zinsen erst nach Erlass des Kfb und nicht ab Antrag festgesetzt werden. Hierzu musste ich Stellung nehmen. Hallo ein Blick im Gesetz...
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