Bußgeldverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Juty
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#1

16.11.2009, 15:31

Ich habe eine Bußgeldsache abgerechnet: Grundgebühr 5100 VV von 85,00 Euro, Verfahrensgebühr 5101 VV 55,00 Euro. Die Geldbuße betrug 35,00 Euro. Die ARAG-RS kürzt jetzt die Grundgebühr auf 60,00 und die Verfahrensgebühr auf 40,00 Euro, zitiert Urteile vom LG Augsburg und Dortmund und Kiel, wonach die Gebühren in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens anzusiedeln sind.

Habt ihr andere Urteile? Womit kann ich argumentieren? Danke vorab, Juty
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Badeschlappe26
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#2

16.11.2009, 17:25

Vielleicht hifts ja:

1. Nur der Anwalt hat das Bestimmungsrecht: LG Zweibrücken, 12. Februar 2008, Qs 68/07

2. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Mittelgebühr:
LG Düsseldorf, 04. August 2006, I Qs 831/06

3. OWI-Verf. sind nicht generall als einfacher gelagert anzusehen:
AG Fürstenwalde, 24. Oktober 2006, 3 jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05)

4. Grundsätzlich in OWi-Verfahren Mittelgeb. angemessen:
AG München, AGS 07, 81 (Aktenzeichen hab ich leider nicht)

5. Grundsätzlich Mittelgebühr. Einzelfallbetrachtung erforderlich:
AG Pinneberg, AGS 05, 552 (auch kein Aktenzeichen)

6. Nicht grundsätzlich auf geringe Höhe der Geldbuße abzustellen:
AG Pforzheim, 16. November 2007, 3 OWi 82 Js 6320/07

7. Grundsätzlich Mittelgebühr, Geldbuße 50,00 Euro:
AG Rotenburg, AGS 06, 288

8. Geldbuße 40 Euro, Vorbelastung im VZR + drohende weitere Eintragung:
AG Saarbrücken, RVG prof. 06, 20

9. Mittelgebühr, Höhe der Geldbuße unerheblich:
AG Viechtach, 04. APril 2007, 6 II OWi 00467/07

10. bei Grundgebühr Geldbuße zu berücksichtigen, bei den anderen Gebühren grundsätzlich Mittelgebühr:
LG Weiden, 01. August 2005, 1 Qs 60/05

So, ich hoffe, es hilft weiter.
Es grüßt

die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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