Abrechnung Familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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E_S
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#1

10.11.2009, 14:11

Hallo zusammen...

Ich muss hier eine Abrechnung vornehmen und weiß nicht so genau ob das ok ist.

Sachverhalt: Scheidungsantrag mit Versorgungsausgleich, in der mdl Verhandlung wurde Antrag Versorgungsausgleichs zurückgenommen. es ein Vergleich geschlossen über die elterliche Sorge, was nicht anhängig war. Für unseren Mandanten gab es PKH und zwar auch für den Vergleich. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 9000 (8000 Scheidung 1000 Versorgungsausgleiche) Vergleich 2000.

ICh würde wie folgt abrechnen:
1,3 VG aus 9000 (einschließlich Versorgungsausgleich, auch wenn wir zurückgenommen haben?)
0,8 VG aus 2000
wobei beide Werte nich höher als 1,3 aus 11000 sein dürfen

1,2 TG aus 11000
1,5 Einigungsgebühr aus 2000

ist das richtig?
Anni1983
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#2

10.11.2009, 14:30

Meiner Meinung nach wird auch die TG nach 9.000 € abgerechnet, weil der Streitwert von 2.000,00 € ja nur für den Vergleich zählt und nicht für das sämtliche Verfahren.
Anni1983
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#3

10.11.2009, 14:31

Ach ja, und wenn der Vergleich gerichtlich anhängig war/ist, gibt es auch nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003. :)
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nephele
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#4

10.11.2009, 14:37

Vergleich gerichtlich anhängig war/ist, gibt es auch nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003
In diesem Fall hier wurde aber ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen, also ist die 1,5 korrekt.
weil der Streitwert von 2.000,00 € ja nur für den Vergleich zählt
Trotzdem wurde aber darüber während des Termins verhandelt, also würde ich sagen TG aus 11000
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
E_S
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#5

10.11.2009, 15:19

Dann habe ich das ja richtig gemacht. Vielen Dank an euch alle
Brauche jedoch nochmal eure Meinung

Habe hier noch eine Abrechnung zu machen in einer Familiensache. Kindesunterhaltsverfahren war anhängig. Im Termin ist ein Vergleich geschlossen worden über den Unterhalt und auch über nicht anhängige Ansprüche die Trennungs und Ehegattenunterhalt. Streitwert Rechtsstreit 9000 Streitwert des Vergleichs 15000, wobei auf den Mehrvergleich 6000 entfallen. Sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich und dem MEhrvergleich haben wir PKH bekommen. Mein Vorschlag:

1,3 VG aus 9000
0,8 VG aus 6000
1,0 EG aus 15000
1,5 EG aus 6000
1,2 TG aus 15000
Was mich dabei irritiert ist Anmerkung Nr. 5 zu Nr. 1000 VV RVG. Heißt das, dass ich die 1,0 EG nicht ansetzten kann? Oder was heißt das sonst? Habe ich was vergessen oder übersehen?

Lieben Dank schon einmal für eure Meinungen.
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Adora Belle
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#6

10.11.2009, 22:05

Die Anmerkung lautet:

Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

Heißt, in Ehesachen keine Einigungsgebühr, in Unterhaltssachen schon. Wenn in Scheidungsverfahren über den Unterhalt ein Vergleich geschlossen wird, ist der Wert des Scheidungsverfahrens nicht für die EG heranzuziehen.

Aus Deinen Streitwerten werd ich nicht ganz schlau. Ist die Hauptsache (9.000) die Scheidung, oder ging es ausschließlich um Unterhalt?

Wenn alle Streitwerte Unterhalt sind und sich über alles geeinigt wurde, ist Deine Berechnung fast richtig. Allerdings ist der Mehrvergleich im Vergleichswert enthalten, deshalb 1,0 EG aus 9.000 und 1,5 aus 6.000. Die VG und EG mußt Du dann noch nach § 15 Abs. 3 abgleichen.
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