Festsetzung PKH-Gebühren beim Arbeitsgerichsprozess

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moli
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#1

09.11.2009, 15:08

Hallo,

ich brauch mal wieder Eure Hilfe.
Wir haben für eine Mandantin Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht und PKH beantragt. Gütetermin am 14.08.09, hier wurde auch PKH bewilligt und Kammertermin anberaumt für den 22.12.2009. Zwischenzeitlich wurde von uns ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Kammer schlug dann den Parteien den Vergleich insgesamt vor und dieser sollte dann im Beschlusswege, §§ 48 ArbGG, 278 VI 2 ZPO angenommen werden. Prozesskostenhilfe wurde auch für den Mehrvergleich bewilligt. Streitwert 3.750,00 € und Vergleichswert 4.000,00 Euro. Wir haben dann PKH-Liquidation eingereicht und eine 1,0 Vergleichsgebühr nach 3.750,00 und eine 1,5 Vergleichsgebühr nach 250,00 € beantragt (wegen des Mehrwertvergleichs). Rechtspflegerin hat dies nicht anerkannt und lediglich eine 1,0 Vergleichsgebühr nach 4.000,00 € festgesetzt. Rechtspflegerin begründet dies damit, dass die 1,5 Einigungsgebühr nur entsteht, wenn PKH nur für eine Vergleichsprotokollierung beantragt wird und nicht für das gesamte Verfahren und außerdem wenn Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt. Ist er allerdings auch, meiner Meinung nach. Das Gericht wurde gebeten, den Vergleich, der außergerichtlich ausgehandelt wurde, im Beschlusswege festzustellen. Kann mir jemand sagen, ob die Rechtspflegerin recht hat und die 1,5 Gebühr für den nicht im Streit befindlichen Teil nicht entsteht?
LG Moli
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ellimorelli
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#2

09.11.2009, 15:30

bin der Meinung, dass die Rechtspflegerin Recht hat und euch nur die 1,0 Einigungsgebühr zusteht.

bin aber auch gespannt, was die Profis hierzu sagen.
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Grübchen
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#3

09.11.2009, 17:14

Mir wird das immer abgeschmettert und das mittlerweile von drei verschiedenen Arbeitsgerichten.
LG Grübchen
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Silvia
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#4

09.11.2009, 23:54

Hallo,

solch ein Schreiben erhielt ich letztens auch von unserem Arbeitsgericht.

Unser Amts-/Landgericht setzt aber immer die 1,0 u. 1,5 Gebühr fest !
Bis jetzt noch !

Das Gericht hat mit der 1,0 Gebühr jedoch recht:

1003 (1) VV RVG:
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen 1,0.
Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).

LG Silvia
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jojo
...ist hier unabkömmlich !
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#5

10.11.2009, 08:54

Staun ! Das wird abgeschmetter ? Von mir nicht. Ich bin der Meinung, dass das nicht anhängig ist, also die 1000er entsteht.

Aber für Entscheidungen, die die Ablehnung stützten, wäre ich doch sehr dankbar...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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