knifflige Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
maxine
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#11

26.10.2009, 14:54

Ohne Anrechnung?
Also ich lese im RVG Kommentar, Müller-Rabe, 16. Auflage unter VV 3101, dass man anrechnen muss...
Oder steh ich auf der Leitung?
Katharina80
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#12

26.10.2009, 15:04

Habe leider keinen Kommentar... Aber in Nr. 3101 Abs. 2 steht drin, dass man nur anrechnen muss, wenn die Verfahrensgebühr in einem anderen Verfahren entsteht. Im Umkehrschluss heißt das, dass Sie nicht angerechnet werden muss, wenn sie in einem anderen Verfahren schon entstanden ist...

Hast Du ein RVG für Anfänger... Dort steht es auch auf S. 265 und 266 (14. Auflage)...
maxine
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#13

26.10.2009, 17:38

Ich hab die 12. Auflage. Unter was steht das?

Also im Kommentar steht, dass:
"Soweit es um die Tätigkeit des Anwalts in dem Verfahren mit der Einigung geht (also hier Verfahren B), wird er in einer Angelegenheit tätig, die die rechtshängigen wie die nicht bzw. anderweitig rechtshängigen Gegenstände mit einschließt. Durch diese Tätigkeit verdient er Gebühren nur einmal.
Soweit der RA aber hinsichtlich anderweitig rechtshäniger Ansprüche auch Gebühren verdient hat (also die Verfahren A, C und D), handelt es sich um eine zweite Angelegenheit, so dass dem RA diese Gebühren zusätzlich zustehen, jedoch mit Anrechnung gem VV 3101 Anm. Abs. 1, 3104 Anm. Abs. 2."

Also doch anrechnen? Oder ich versteh es einfach nur falsch...
jenniver
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#14

27.10.2009, 09:58

Ich würde sagen, die VG steht dir ohne Anrechnung zu. Diese ist doch vorher schon entstanden und einmal entstehende Gebühren können doch nicht wieder weggenommen werden.
Katharina80
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#15

27.10.2009, 10:15

@Jenniver: Hast Du denn einen § dafür oder eine andere Quelle?

Ich steige langsam auch nicht mehr ganz durch. Nach dem, was im KOmmentar steht, muss angerechnet werden. Nach Enders muss auch angerechnet werden.

In meinen Unterlagen, die ich vom Rechtsfachwirtkurs habe, steht dass man nicht anrechnen muss, allerdings ohne Quellenangabe...
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