Guten Morgen,
und gleich zum Anfang des Tages ein Problem.
Folgendes: Die Beklagtenseite hat im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil bekommen, da keine Verteidigung angezeigt wurde. Nun hat sie Einspruch eingelegt. Im Termin wurde festgestellt, dass die Vertretung der Beklagten (Beklagte ist nicht selbst erschienen) keine Prozessvollmacht vorlegen konnte. Nun erging zweites Versäumnisurteil. – Wir vertreten die Klägerseite –
Ich bin mir nicht sicher. Hier kann ich neben der Verfahrensgebühr doch nur eine halbe Terminsgebühr abrechnen, oder?
Liebe Grüße, ant
zweites Versäumnisurteil
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Bei zwei Versäumnisurteilen kannst du auch eine volle TG abrechnen!
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
0,5 nach Ziff. 3105 VV RVG. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordentlich vertreten ist und lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden.
- Tigerentchen
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 500
- Registriert: 09.12.2006, 19:50
- Wohnort: Hamburg
![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
Nancy, war schon wieder schneller, grr...
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Ich würde sagen, dass du eine 1,2 TG abrechnen kannst. Die 0,5 TG gibts nur für einen Termin in dem VU ergangen ist. Wenn danach noch ein weiterer Termin anberaumt wird, bekommst du die 1,2 TG.
Das ist es ja eben....... Das erste ist ohne Termin ergangen...... Und im Termin wurde ja gar nicht erst verhandelt, weil die Gegenseite nicht ordnungsgemäß vertreten war
Ooops, das hab ich glatt überlesen, dass das erste kein Termin war. Dann natürlich nur die 0,5 TG. Sorry.
Hab ich doch Recht. lol.
Oder kann mir jemand plausibel erklären, dass es ne 1,2 gibt??? Wäre mir irgendwie unklar.
Oder kann mir jemand plausibel erklären, dass es ne 1,2 gibt??? Wäre mir irgendwie unklar.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Also ich konnte gar nichts in meinem Kommentar dazu finden, dass eine 1,2 TG anfällt bei zwei Terminen mit VU. Also kann ich auch nicht genau beantworten, ob der RA nun zweimal bei einem Termin gewesen sein muss, um eine 1,2 TG zu verdienen.
Ich habe aber noch das hier gefunden:
"...Ist die gegnerische Partei erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, entsteht immer die volle Verfahrensgeb. nach Nr. 3104 VV RVG, auch wenn ein VU ergeht oder das Gericht nur zu Prozess- und Sachleitung entscheidet. Dies soll auch dann gelten, wenn zwar die gegnerische Partei nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist, der klägerische RA indes die Sach- und Rechtslage vor Erlass des VU einseitig mit dem Gericht erörtert (Schneider/Mock § 14 Rn. 83)"
Da die Gegenseite ja da war in dem Termin, würde ich in jedem Fall sagen 1,2!
Ich habe aber noch das hier gefunden:
"...Ist die gegnerische Partei erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, entsteht immer die volle Verfahrensgeb. nach Nr. 3104 VV RVG, auch wenn ein VU ergeht oder das Gericht nur zu Prozess- und Sachleitung entscheidet. Dies soll auch dann gelten, wenn zwar die gegnerische Partei nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist, der klägerische RA indes die Sach- und Rechtslage vor Erlass des VU einseitig mit dem Gericht erörtert (Schneider/Mock § 14 Rn. 83)"
Da die Gegenseite ja da war in dem Termin, würde ich in jedem Fall sagen 1,2!
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Aber: 0,5 nach Ziff. 3105 VV RVG. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordentlich vertreten ist und lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden