Mediation

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Soenny
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#1

22.10.2009, 11:21

Hallöchen, ich brauche Hilfe, Anregungen oder so was :roll:

Kennt sich jemand von euch mit Mediationsverfahren aus, also nicht in Familiensachen, das ist eine verwaltungsgerichtliche Sache.

Der Rechtsstreit läuft schon über 2 Jahre vor dem Verwaltungsgericht. Geht um Entschädigungen der Bezirksregierung an einen großen Betrieb, der mit einer Wasserkraftanlage Strom erzeugt und weil die Bezirksregierung die Anschwemmung von Elodea (das sind irgendwelche Algen) nicht verhindert hat, was sie hätte müssen, kam es zu Ausfällen und kostenträchtigen Reinigungsarbeiten der Wasserkraftanlage und Erneuerung der sog. Rechen, das sind die Dinger, die verhindern, daß irgendwas in die Turbine kommt.

Es geht um ca. 70.000 €.

Jetzt soll also ein Mediationsverfahren durchgeführt werden. Ich habe nur gesehen, daß man eine Gebührenvereinbarung treffen muß, das möchte mein Chef aber nicht unbedingt.

Wie wird das denn sonst abgerechnet? Ist das dann außergerichtlich? Fallen "normale" Gebühren an? Also GG, TG (falls Termin) und evtl. auch EG?

Und muß ich davon was auf das gerichtliche Verfahren anrechnen oder ist das ein komplett selbständiges Verfahren?
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#2

22.10.2009, 11:26

Ist er Mediator oder lediglich Vertreter einer Partei im M-Verfahren??

Als Mediator MUSS er keine Vergütungsvereinbarung treffen. Es wird seitens der Gericht "angeregt" auf eine solche hinzuarbeiten und so eine abzuschließen. Schließt er eine solche nicht ab, richten sich seine Gebühren nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. DER RA wird dann nur eine Vergütung nach § 612 BGB erhalten.

Seid ihr aber lediglich Vertreter einer Partei im M-Verfahren so erhaltet ihr die Gebühren nach Nr. 2400 RVG und ggf. EG nach 1000 oder 1003 RVG.
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#3

22.10.2009, 11:46

Nein, Chef ist kein Mediator, wir vertreten die Mandantschaft nur in allen Angelegenheiten, also auch in dieser Mediationssache.

Heißt also, daß ich ganz normale Gebühren bekomme? Also GG pp.?

Und muß ich da was anrechnen auf das Verfahren selber oder ist das dann eigenständig?
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#4

22.10.2009, 11:48

Mal eine Zwischenfrage: Der Chef ist Mediator und gleichzeitig Prozessbevollmächtigter in dieser Sache?

Das geht doch gar nicht. Ein Mediator m u s s unabhängig und neutral sein.
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#5

22.10.2009, 11:51

Nein, kein Mediator, Prozeßbevollmächtigter, deshalb darf er doch die Partei in dem Mediationsverfahren begleiten/beraten oder was auch immer, jedenfalls darf er der Mediation beiwohnen.
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#6

22.10.2009, 11:58

Ach so. Dann hab ich das falsch verstanden.
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#7

22.10.2009, 13:24

@Sanny

Als Vertreter einer Partei im Mediationsverfahren bekommt er ganz normal die GG nach 2400 RVG und sofern angefallen eine EG. Mehr nicht! Das Mediationsverfahren ist eine eigenständige Angelegenheit - musst also nix anrechnen. I.d.R. kommt es ja auch immer erst im Laufe eines bereits anhänigen Rechtsstreits zu einem Mediationsverfahren. Dann wird der Hauptsacheprozess unterbrochen bis zum Schluss der Mediation. Ist die Mediation erfolgreich endet das Hauptverfahren auch. Scheitert die Mediation wird das Hauptsacheverfahren fortgesetzt :)

Es entstehen Euch mithin im Hauptsacheprozess die VG, TG etc. pp und für das Mediationsverfahren nicht noch separat die GG und EG o.ä.- !
Zuletzt geändert von Kasimir1603 am 22.10.2009, 14:47, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

22.10.2009, 13:36

:thx Kasimir für deine Hilfe :wink1
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#9

22.10.2009, 14:16

ich hatte das hier bereits in einem Thread hier mal geschrieben:

schau mal hier JurBüro 57. Jahrgang Oktober 2006 Heft 10, wenn du es denn hast


Nach den Ausführungen von Enders im JurBüro 2006, 505 f, wird die Mediation nicht gesondert abgerechnet, du kannst in Rechnung stellen:

1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003
zzgl. halt Mahnverfahren und was sonst noch angefallen minus etwaiger Anrechnungen etc.

ah so hier noch was interessantes in diesem Zusammenhang:

Nur beispielhaft:

Ersattungsfähigkeit von Kosten für einen Mediationstermin (OLG Rostock)
Beschluß des OLG Rostock 8. Zivilsenat vom 05.01.2007
8 W 67/06, 8 W 68/06, 8 W 67/06 - 68/06

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Mediationstermin

Leitsatz
1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06 ).

2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nicht.

3. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin erstattet verlangen
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22.10.2009, 14:32

fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an
Und wenn die Miation Erfolgt hat, fallen Gebühren an?

Jetzt bin ich total verwirrt :oops:
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