Gerichtskosten in einer Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lubara
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#1

16.10.2009, 10:40

Hallo, ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage zur Kostenausgleichung. Unser Mandant hat damals die GK direkt an das Gericht eingezahlt. Und wir haben eine Erstattung der GK bekommen, von nicht verbrauchten GK. Wie führe ich die GK nun in der KAusgl. auf?
Als Erstattete GK?
:titanic

Kann mir da vielleicht jemand helfen?
Nine
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#2

16.10.2009, 10:49

Wir haben einfach einen Antrag mit drinne, in dem wir beantragen (tolles deutsch :-P) das eingezahlte Gerichtskosten mit festzusetzen sind. Und der ist auch mit bei, wenn die RS oder so die GK gezahlt wird.

"Weiter wird beantragt, (weiter) eingezahlte Gerichtskosten dem festzusetzenden Betrag hinzusetzen."
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LuzZi
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#3

16.10.2009, 10:57

wird
... vollstreckbare Festsetzung gemäß § 104 ZPO
... Ausgleichung gemäß § 106 ZPO
... vollstreckbare Festsetzung gemäß § 11 RVG

nachstehender Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem Tage des Eingangs dieses Antrages bei Gericht sowie die Hinzusetzung eventuell weiterer Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt.
So siehts bei uns aus. Klappt immer ;)

Die vom Gericht erstatteten Gerichtskosten, die ihr schon zurück erhalten habt, musst du allerdings nicht aufführen. Die sind nicht verbraucht worden, also kannst du die der Gegenseite auch nicht aufgeben. Nur die verbrauchten Gerichtskosten.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Lubara
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#4

16.10.2009, 12:21

Ich habe das so gemacht, dass ich die eingezahlten Gerichtskosten aufgeführt habe, und dann die erstatteten in Abzug gebracht habe. Die Differenz sind doch dann die verbrauchten GK.....oder?
gkutes

#5

16.10.2009, 12:26

also wenn du die unbedingt reinschreiben wills, dann führe doch bitte einfach nur die entstandenen GK auf =)
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LuzZi
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#6

16.10.2009, 12:27

Du musst nur die tatsächlich entstandenen, also verbrauchten Gerichtskosten aufführen, alles andere ist doch überflüssig.

Deine Rg. ist schon richtig, aber unnötig.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#7

16.10.2009, 14:15

Vielen Dank für die Hilfe, also im Grunde ist die Rechnung richtig aber etwas zu ausführlich? Denn die Bürovorsteherin meinte das ich das UNBEDINGT mit aufführen müsse. Hab das dann so gemacht. Auch wenn ich vom logischen Menschenverstand her das auch anders machen würde.
Aber ich versteh das richtig, das die verbrauchten GK dann in Abzug gebracht werden in der Rechnung?
Oder wird das hinzugerechnet?
gkutes

#8

16.10.2009, 14:35

Aber ich versteh das richtig, das die verbrauchten GK dann in Abzug gebracht werden in der Rechnung?
?? wo willst du denn was abziehen??? häh???

wenn ihr schon GK zurückgekommen habt, hast du ganz sicher eine Gerichtskostenrechnung in der Akte. Den Betrag, der bei "angefallene Kosten" steht, den nimmst du mit in die Aufstellung deiner angefallenen Kosten rein
Sam29

#9

16.10.2009, 20:04

Naja es gibt eben verschiedene Varianten und absolut Büroabhängig. Manche führen die GK gar nicht auf, sondern es steht im Antrag.... es wird gebeten alls verbauchten Gerichtskosten mit aufzunehmen....um Rückerstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten wird gebeten...usw.

Wenn Deine Bürovorsteherin sagt, dass Du sie aufzuführen hast, dann tu es:

Es wären dann die vollen Gerichtskosten aufzuführen und am Ende die erstatteten in Abzug zu bringen, dann bleiben die verbrauchten GK übrig.
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NORTHERN DINO
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#10

17.10.2009, 09:30

[font=Times New Roman]Letztlich kann man das halten wie ein Dachdecker:

- Es genügt ein allgemeiner Hinweis auf die GK-Berücksichtigung.
- Man führt den eingezahlten Gesamtbetrag der Gerichtskosten auf.
- Man beziffert den Differenzbetrag, der nach Abzug des aus der Landeskasse erstatteten Betrags übrig bleibt.

Das Gericht wird bei der Ausgleichung der Gerichtskosten immer die zuvor endgültig abgerechnete GKR zu Rate ziehen.
[/font]
~ Grüßle ~
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