Abrechnung Strafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Daniela31
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#1

15.10.2009, 10:40

Hallo mein Chef wurde als Pflichtverteidiger für unseren Mdt. bestellt. Nun erfolgte der Einstellungsbeschluss. Das Verfahren wir auf Kosten der Landeskasse ohne Auslagenerstattung gem. § 153 StPO eingestellt. Was bedeutet das denn nun ? Ohne Auslagenerstattung ????!!!! :shock:
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LuzZi
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#2

15.10.2009, 10:42

Das bedeutet, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten = eure RA-Kosten von eurem Mandanten zu tragen sind.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Adora Belle
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#3

15.10.2009, 10:48

Nichtsdestotrotz könnt Ihr natürlich die PV-Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Daniela31
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#4

15.10.2009, 10:58

Danke, d. h. also ich kann zwar die entstandenen Gebühren abrechnen, jedoch nur in der Höhe der geringeren Gebühr (ganz rechte Spalte RVG) ? Hab ich das so richtig verstanden ?
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#5

15.10.2009, 11:13

Richtig. Du könntest dann auch noch gemäß § 52 Abs. 2 feststellen lassen, daß der Mandant leistungsfähig ist, und ihm die Differenz zur Wahlverteidiger-Gebühr berechnen. Ob das sinnvoll/aussichtsreich ist, müßt Ihr selbst entscheiden.
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