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Abrechnung Strafrecht
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Hallo mein Chef wurde als Pflichtverteidiger für unseren Mdt. bestellt. Nun erfolgte der Einstellungsbeschluss. Das Verfahren wir auf Kosten der Landeskasse ohne Auslagenerstattung gem. § 153 StPO eingestellt. Was bedeutet das denn nun ? Ohne Auslagenerstattung ????!!!! ![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
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- LuzZi
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Das bedeutet, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten = eure RA-Kosten von eurem Mandanten zu tragen sind.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Nichtsdestotrotz könnt Ihr natürlich die PV-Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.
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Danke, d. h. also ich kann zwar die entstandenen Gebühren abrechnen, jedoch nur in der Höhe der geringeren Gebühr (ganz rechte Spalte RVG) ? Hab ich das so richtig verstanden ?
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Richtig. Du könntest dann auch noch gemäß § 52 Abs. 2 feststellen lassen, daß der Mandant leistungsfähig ist, und ihm die Differenz zur Wahlverteidiger-Gebühr berechnen. Ob das sinnvoll/aussichtsreich ist, müßt Ihr selbst entscheiden.