Wir haben uns als Pflichtverteidiger in einer Strafsache bestellt. Haben sozusagen die Anklageschrift vom Mandanten bekommen, uns als Pflichtverteidiger bestellt und auch beigeordnet. Jetzt haben wir den Beschluss bekommen vom Landgericht (III. Große Strafkammen - Jugendkammer). Darin steht, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird und die Staatskasse die Kosten trägt.
Welche Gebühren bekomme ich denn jetzt und in welcher Höhe???
Vielen Dank für Eure hilfe...
Strafsache abrechnen?
- Supersabsy
- Forenfachkraft
- Beiträge: 242
- Registriert: 23.10.2007, 15:26
- Wohnort: Felde
Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG 165,00
Mitwirkung am Beschluss des Gerichts, das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, Verfahrensgebühr
Nr. 4141 I 2, 4104 VV RVG 140,00
Kann ich die zweite Gebühr dafür nehmen und ist die Höhe von beiden okay?
Mitwirkung am Beschluss des Gerichts, das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, Verfahrensgebühr
Nr. 4141 I 2, 4104 VV RVG 140,00
Kann ich die zweite Gebühr dafür nehmen und ist die Höhe von beiden okay?
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
- repfiffi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 823
- Registriert: 08.06.2007, 15:50
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Berlin
^^du hast oben angegeben, dass Euer Mandant mit der Anklageschrift zu Euch kam...somit ist hier meines Erachtens keine 4104 (vorbereitendes Verfahren) angefallen....Dafür kannst Du aber eine 4112 VG in Ansatz bringen.
LG
LG
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Ja genau mit der Anklageschrift. Also würde ich eine
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug 155,00 EUR
Mitwirkung an Beschluss des Gerichts... 140,00 EUR
bekommen? Die zweite Gebühr bekomm ich aber auch ja?
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug 155,00 EUR
Mitwirkung an Beschluss des Gerichts... 140,00 EUR
bekommen? Die zweite Gebühr bekomm ich aber auch ja?
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14428
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die zweite Gebühr bekommst Du, wenn du mitgewirkt hast. Die 4141 entsteht immer in Höhe der VG-Mittelgebühr bzw. der Pflichtverteidiger-VG, sie ist bei Dir also genauso hoch wie die 4112.
Außerdem mußt Du beachten, daß Ihr hier zwar zunächst die PV-Gebühren abrechnet, gleichzeitig aber auch der Mandant einen Anspruch auf Erstattung der WV-Gebühren hat (wie beim Freispruch). Den könnt und müßt Ihr für ihn geltend machen, nach Festsetzung der PV-Gebühren dann nur noch in Höhe der Differenz zur WV-Rechnung.
Außerdem mußt Du beachten, daß Ihr hier zwar zunächst die PV-Gebühren abrechnet, gleichzeitig aber auch der Mandant einen Anspruch auf Erstattung der WV-Gebühren hat (wie beim Freispruch). Den könnt und müßt Ihr für ihn geltend machen, nach Festsetzung der PV-Gebühren dann nur noch in Höhe der Differenz zur WV-Rechnung.
Achso. Erst Pflichtverteidigergebühren und dann Wahlverteidigergebühren und davon die Differenz. Kann ich das nicht gleich alles in eine Rechnung verpacken?
Also richtig mitgewirkt haben wir da eigentlich nicht. Also bekomm ich ja nur die erste Gebühr.
Vielen Dank für die Hilfe...
Also richtig mitgewirkt haben wir da eigentlich nicht. Also bekomm ich ja nur die erste Gebühr.
Vielen Dank für die Hilfe...
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14428
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Du kannst
entweder
auf die PV-Gebühren verzichten und nur die WV-Kosten für Deinen Mandanten geltend machen - ratsam bei unproblematischer Rechnung + Abtretungserklärung vom Mandanten, um mögliche Aufrechnung der Staatskasse zu verhindern.
oder
zunächst die PV-Gebühren abrechnen und gleichzeitig (aber in getrennter Rechnung) oder später die WV-Gebühren(differenz) geltend machen - ratsam, um erstmal die PV-Gebühren "sicher" zu haben, wenn Du annehmen mußt, daß es mit der WV-Festsetzung Schwierigkeiten geben könnte.
Für die Mitwirkung reicht es aus, wenn Ihr z.b. die Nichteröffnung beantragt habt oder sonst irgendetwas dafür getan habt, daß keine HV stattfindet. Wenn das LG allerdings von selbst darauf gekommen ist, wird es mit der Gebühr nix.
entweder
auf die PV-Gebühren verzichten und nur die WV-Kosten für Deinen Mandanten geltend machen - ratsam bei unproblematischer Rechnung + Abtretungserklärung vom Mandanten, um mögliche Aufrechnung der Staatskasse zu verhindern.
oder
zunächst die PV-Gebühren abrechnen und gleichzeitig (aber in getrennter Rechnung) oder später die WV-Gebühren(differenz) geltend machen - ratsam, um erstmal die PV-Gebühren "sicher" zu haben, wenn Du annehmen mußt, daß es mit der WV-Festsetzung Schwierigkeiten geben könnte.
Für die Mitwirkung reicht es aus, wenn Ihr z.b. die Nichteröffnung beantragt habt oder sonst irgendetwas dafür getan habt, daß keine HV stattfindet. Wenn das LG allerdings von selbst darauf gekommen ist, wird es mit der Gebühr nix.