Strafsache abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Leo
Forenfachkraft
Beiträge: 229
Registriert: 05.08.2009, 21:50
Wohnort: Neustrelitz

#1

09.10.2009, 08:22

Wir haben uns als Pflichtverteidiger in einer Strafsache bestellt. Haben sozusagen die Anklageschrift vom Mandanten bekommen, uns als Pflichtverteidiger bestellt und auch beigeordnet. Jetzt haben wir den Beschluss bekommen vom Landgericht (III. Große Strafkammen - Jugendkammer). Darin steht, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird und die Staatskasse die Kosten trägt.

Welche Gebühren bekomme ich denn jetzt und in welcher Höhe???
Vielen Dank für Eure hilfe...
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

09.10.2009, 08:26

Mach doch mal einen Vorschlag.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
Supersabsy
Forenfachkraft
Beiträge: 242
Registriert: 23.10.2007, 15:26
Wohnort: Felde

#3

09.10.2009, 08:27

LuzZi hat geschrieben:Mach doch mal einen Vorschlag.
:zustimm
Bild Bild

Bild
Leo
Forenfachkraft
Beiträge: 229
Registriert: 05.08.2009, 21:50
Wohnort: Neustrelitz

#4

09.10.2009, 08:28

Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG 165,00
Mitwirkung am Beschluss des Gerichts, das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, Verfahrensgebühr
Nr. 4141 I 2, 4104 VV RVG 140,00

Kann ich die zweite Gebühr dafür nehmen und ist die Höhe von beiden okay?
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
Benutzeravatar
repfiffi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 823
Registriert: 08.06.2007, 15:50
Beruf: Bürostuhlakrobatin
Software: ReNoStar
Wohnort: Berlin

#5

09.10.2009, 09:55

^^du hast oben angegeben, dass Euer Mandant mit der Anklageschrift zu Euch kam...somit ist hier meines Erachtens keine 4104 (vorbereitendes Verfahren) angefallen....Dafür kannst Du aber eine 4112 VG in Ansatz bringen.

LG
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Leo
Forenfachkraft
Beiträge: 229
Registriert: 05.08.2009, 21:50
Wohnort: Neustrelitz

#6

09.10.2009, 10:07

Ja genau mit der Anklageschrift. Also würde ich eine

Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug 155,00 EUR
Mitwirkung an Beschluss des Gerichts... 140,00 EUR

bekommen? Die zweite Gebühr bekomm ich aber auch ja?
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14428
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

09.10.2009, 10:21

Die zweite Gebühr bekommst Du, wenn du mitgewirkt hast. Die 4141 entsteht immer in Höhe der VG-Mittelgebühr bzw. der Pflichtverteidiger-VG, sie ist bei Dir also genauso hoch wie die 4112.

Außerdem mußt Du beachten, daß Ihr hier zwar zunächst die PV-Gebühren abrechnet, gleichzeitig aber auch der Mandant einen Anspruch auf Erstattung der WV-Gebühren hat (wie beim Freispruch). Den könnt und müßt Ihr für ihn geltend machen, nach Festsetzung der PV-Gebühren dann nur noch in Höhe der Differenz zur WV-Rechnung.
Leo
Forenfachkraft
Beiträge: 229
Registriert: 05.08.2009, 21:50
Wohnort: Neustrelitz

#8

09.10.2009, 10:32

Achso. Erst Pflichtverteidigergebühren und dann Wahlverteidigergebühren und davon die Differenz. Kann ich das nicht gleich alles in eine Rechnung verpacken?
Also richtig mitgewirkt haben wir da eigentlich nicht. Also bekomm ich ja nur die erste Gebühr.

Vielen Dank für die Hilfe...
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14428
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

09.10.2009, 10:42

Du kannst

entweder

auf die PV-Gebühren verzichten und nur die WV-Kosten für Deinen Mandanten geltend machen - ratsam bei unproblematischer Rechnung + Abtretungserklärung vom Mandanten, um mögliche Aufrechnung der Staatskasse zu verhindern.

oder

zunächst die PV-Gebühren abrechnen und gleichzeitig (aber in getrennter Rechnung) oder später die WV-Gebühren(differenz) geltend machen - ratsam, um erstmal die PV-Gebühren "sicher" zu haben, wenn Du annehmen mußt, daß es mit der WV-Festsetzung Schwierigkeiten geben könnte.

Für die Mitwirkung reicht es aus, wenn Ihr z.b. die Nichteröffnung beantragt habt oder sonst irgendetwas dafür getan habt, daß keine HV stattfindet. Wenn das LG allerdings von selbst darauf gekommen ist, wird es mit der Gebühr nix.
Leo
Forenfachkraft
Beiträge: 229
Registriert: 05.08.2009, 21:50
Wohnort: Neustrelitz

#10

09.10.2009, 10:56

Das Landgericht ist leider selbst darauf gekommen. Naja. Dann gibts also nur die eine nach 4112. Dann ist gut. Vielen Dank!!!
[url=http://lilypie.com][img]http://b4.lilypie.com/JNkAp1/.png[/img][/url]
Antworten