Kostenfestsetzung bei Unterbevollmächtigten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Izzy
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#1

06.10.2009, 08:47

Huhu und guten Morgen ihr Lieben, mal wieder ich ^^

Haben in Untervollmacht einen Termin für Kollegen wahrgenommen, vereinbart war, dass die Gebühren wie die des Hauptbevollmächtigten im Verhältnis 70:30 für die Kollegen geteilt werden...

Wenn ich jetzt die Rechnung für das Kostenfestsetzungsverfahren erstelle, muss die dann gleich lauten wie an die Kollegen (also lediglich über die uns zustehenden 30%) oder muss ich in der Rechnung normal 0,65 Verfahrensgeb. und 0,5 Terminsgeb. berechnen (war Versäumnisurteil).

Sorry für die blöde Frage, hab's leider nicht so mit Untervollmacht... :roll:
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Sinchen
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#2

06.10.2009, 08:56

Bei Unterbevollmächtigung werden die "normalen" Unterbevollmächtigungskosten (0,65 Verf.) für die Kostenfestsetzung in Rechnung gestellt. Das Gericht kennt diese Vereinbarung 70:30 ja nicht.

Ich würde dann noch eine gesonderte Rechnung für die Hauptbevollmächtigten machen. Damit sie eure Kosten überweisen.
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
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nici77
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#3

06.10.2009, 09:29

:zustimm Sinchen, mach ich auch immer so. KFS über die tatsächlich bei dir angefallenen Kosten und an HV eine gesonderte Rechnung.
Liebe Grüße nici77
gkutes

#4

06.10.2009, 09:48

davon abgesehen, braucht es gar keine Rechnung für das Kostenfestsetzungsverfahren. Der HBV soll einfach die Kosten des UBV anmelden. Im Protokoll steht doch, dass ein UBV da war, man muss da keine Rechnung des UBV mit an den KFA hängen
Asgoth
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#5

06.10.2009, 09:54

schöööööööööööööööön wär das gkutes :?

Ich hab in letzter Zeit immer öfters diese uneinsichtigen Rechtspfleger, die unbedingt einen NACHWEIS über die Kosten der Unterbevollmächtigten - sprich deren Kostennote - wollen.

Der Hinweis, dass sich die Kosten aus dem Gesetz ergeben und offensichtlich sind, wird immer gekonnt ignoriert und auf Nachweis bestanden. Man drohte auch schon mit Absetzung.

Kann ich nicht nachvollziehen. Über die Gebühren der HV verlangt ja auch keiner einen Nachweis...
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gkutes

#6

06.10.2009, 10:10

soo ein quark. ist doch ganz offensichtlich, dass ein UBV beim Termin war. ok - aber ich merke immer wieder, dass es hier in München etwas lockerer abgeht als überall anders =)
Asgoth
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#7

06.10.2009, 10:18

jo, man beruft sich dabei immer auf § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO und entsprechende Kommentierungen. Nur ist in den Kommentierungen immer nur von "Glaubhaftmachung" die Rede, nix mit Nachweis...

Bei uns hier im OLG-Bezirk gehts gottseidank auch noch, bekomme in letzter Zeit nur immer Probleme in Hamburg, Berlin und ... Buxtehude ;)
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Andreas

#8

06.10.2009, 10:25

Wir machen das seit Ewigkeiten so, daß wir uns vom UBV ne Extra-Kostennote für die Kostenfestsetzung geben lassen. Wenn man sich mal dran gewöhnt hat, geht auch das praktisch von der Hand.

Man muß nur den anderen Kanzleien manchmal sagen, welche Gebühren man drin sehen will :lol:
Izzy
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#9

06.10.2009, 10:39

Fragen über Fragen... ^^

Wenn die Mandantschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dürfen wir als Unterbevollmächtigte dann auch keine Umsatzsteuer berechnen?!
Asgoth
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#10

06.10.2009, 10:45

Wir machen das seit Ewigkeiten so, daß wir uns vom UBV ne Extra-Kostennote für die Kostenfestsetzung geben lassen. Wenn man sich mal dran gewöhnt hat, geht auch das praktisch von der Hand.

Man muß nur den anderen Kanzleien manchmal sagen, welche Gebühren man drin sehen will Lachen
Über das Thema hatte ich jetzt erst ein Gespräch mit unserem Sozius. Er meinte, dass sei rein rechtlich höchst bedenklich - vor allen Dingen unter strafrechtlichen Gesichtpunkten, Stichwort "Scheinrechnung"... :?

Von daher vermeide zumindest ich vorerst, von den UV eine extra Kostenrechnung für die KF anzufordern, bis das Thema hier kanzleiintern bei uns geklärt ist.

Heikles Thema...
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