Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tabea009
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#1

01.10.2009, 10:27

Hallo Zusammen,

nun habe ich nach langer Zeit doch mal wieder eine Frage.

Folgender Fall:
Klageverfahren vor dem LG München I. Gegenseite wohnt in München, ist also am Gerichtsort ansässig. Allerdings hat die Gegenseite einen RA in Erding mandatiert (obwohl es in München wirklich genug RAe gibt...).

Jetzt sind wir im Kostenfestsetzungsverfahren und der Gegner macht seine Reisekosten geltend.

Ich bin der Ansicht, dass eine am Gerichtsort ansässige Partei auch einen am Gerichtsort ansässigen RA beauftragen muss und deswegen die Reisekosten vorliegend nicht erstattungsfähig sind. Das würde ich gerne mit Rechtsprechung untermauern, habe aber keine exakt dazu passenden Urteile da.

Hat jemand von Euch per Zufall ein Urteil dazu parat?

Viele Grüße
Barbara
Asgoth
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#2

01.10.2009, 10:37

BGH, Beschluss vom 01.03.2004 - VII ZB 27/03 :)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#3

01.10.2009, 10:57

Vielen Dank, aber so richtig trifft es das nicht, weil dort davon die Rede ist, dass die Partei gerade nicht am Gerichtsort ansässig ist.
Barbara
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#4

01.10.2009, 11:38

So Ihr Lieben, ich habe den BGH durchwühlt und 2 Urteile gefunden, die passend sind. :yeah

Für jeden, der das auch mal braucht:

BGH, VII ZB 93/06 und
BGH, I ZB 29/02


Viele Grüße
Barbara
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#5

01.10.2009, 12:21

Vielen Dank, aber so richtig trifft es das nicht, weil dort davon die Rede ist, dass die Partei gerade nicht am Gerichtsort ansässig ist.
Dort steht aber auch drin, dass allenfalls die Reisekosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines RA am Wohnsitz der Partei angefallen wären. Umkehrschluss: Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen RA am dritten Ort, sind dessen Reisekosten grds. nicht erstattungsfähig
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#6

01.10.2009, 12:24

siehe auch Zöller, ZPO, § 91, Randnr. 13 :D
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#7

01.10.2009, 17:31

Asgoth hat geschrieben:Dort steht aber auch drin, dass allenfalls die Reisekosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines RA am Wohnsitz der Partei angefallen wären. Umkehrschluss: Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen RA am dritten Ort, sind dessen Reisekosten grds. nicht erstattungsfähig

:genau Weshalb der Umkehrschluss nicht zählen soll, habe ich auch nicht verstanden.
~ Grüßle ~
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