Anrechnung im Zwangsversteigerungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RWGT

#1

23.09.2009, 10:49

Hallo!

Habe mal eine generelle Frage zum Anrechnen von außergerichtlichen Gebühren auf ein nachfolgendes Zwangsversteigerungsverfahren. Hier mal ein gutes Beispiel:

Für eine von uns vertretene Bank haben wir außergerichtlich zunächst sämtliche Kredite gekündigt und die Verwertung der Sicherheiten angedroht. Nach fruchtlosem Fristablauf wurden als Sicherheit hinterlegte Lebensversicherungen von uns gekündigt und die Rückkaufswerte vereinnahmt. Des Weiteren wurden für als Sicherheit hinterlegte Objekte Zwangsversteigerungsanträge gestellt.

Für die Kündigung der Kredite rechne ich eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nach dem Wert der Salden der Kredite zum Kündigungszeitpunkt ab.

Für die Verwertung der Lebensversicherungen würde ich jetzt auch eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nach dem erhaltenen Rückkaufswert abrechnen.

Müssen diese beiden außergerichtlichen Gebühren in irgendeiner Weise aufeinander angerechnet werden? (Gebühr nicht höher als 1,3 aus dem gesamten Gegenstandswert)

Für die Einleitung der Zwangsversteigerungsverfahren erhalten wir eine 0,4 Gebühr gem. Nr. 3311 VV RVG.

Auf welche Gebühren, welches Zwangsversteigerungsverfahren muss denn eine Anrechnung erfolgen? Muss überhaupt angerechnet werden?

In einem Verfahren wurde die Vollstreckungsklausel einer Urkunde umgeschrieben und zugestellt. Sodann wurde ein Käufer gefunden, der das Objekt freihändig erwerben möchte. Für eine Klauselumschreibung und Zustellung erhält man normaler Weise nur eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG. In diesem Fall haben wir aber die Bank beraten, zu welchem Betrag eine Freihandveräußerung günstig wäre, und Schriftverkehr geführt und anschließend einen Treuhandauftrag an den Notar erteilt. Da müsste es doch mehr als eine 0,3 Gebühr geben? Eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG? Eine Vergleichsgebühr in Höhe von 1,5 gem. Nr. 1001 VV RVG? Aber wir haben den Käufer nicht aquiriert und auch nicht den Kaufvertrag gefertigt, das lief natürlich über den Notar.

Ich hoffe, mir kann da jemand mal seine Meinung zu schreiben.

LG
katinka1
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#2

30.09.2009, 16:53

Für die außergerichtliche Tätigkeit würde ich nur eine 1,3 Gebühr gem. 2300 abrechnen, und zwar aus dem Wert der Kredite zum Kündigungszeitpunkt. Die Verwertung der Sicherheiten wurden ja angekündigt und die erfolgten Zahlungen aus den Lebensversicherungen wurden ja auf die ursprüngliche Forderung verrechnet. Ich behaupte, es handelt sich hierbei um denselben Gegenstand, so dass es auch nur eine Geschäftsgebühr gibt.

Die außergerichtliche Gebühr würde ich auch nicht auf die Gebühr des Zwangsversteigerungsverfahrens anrechnen. Ein Teil der ursprünglichen Forderung -wegen der die Beauftragung erfolgte - ist ja durch die Lebensversicherung bezahlt worden.

Wurde der Schriftverkehr bzgl. der Freihandveräußerung mit einer dritten Partei geführt oder nur mit der Bank (ist wohl die Mandantschaft)? Wenn ja, dann würde ich aus dem Kaufpreis ebenfalls noch eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 abrechnen. Wenn nein, dann würde ich die Beratung unter die Gebühr 3309 fallen lassen.

Ich konnte, ich konnte weiterhelfen.
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