Geschäftsgebühr für "Einzahlung beschlagnahmter Beträge

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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anwaltsliebling
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#1

30.09.2009, 09:05

Hallo zusammen,

wir vertreten eine Mandantin, die eine Rechnung ihres vorherigen Anwalts prüfen lassen will. Dieser hat unsere Mandantin in einem Steuernachmeldeverfahren vertreten und dieses auch abgerechnet mit einer 1,3 Geschäftsgebühr. Er hat auch für die Mandantin Gelder treuhänderisch verwaltet. Von diesem verwalteten Geldbetrag zahlte er eine Summe X auf das Konto des Finanzamtes ein und rechnet nun dafür nochmals eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 ab. Mein Chef ist der Meinung, dass das nicht richtig ist und die Weiterleitung des Geldes eine "Teiltätigkeit" der Haupttätigkeit, die bereits abgerechnet wurde, darstellt. Was meint ihr?
Grüßle
nicole73
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#2

30.09.2009, 12:53

ihm steht mit Sicherheit aber nur die Hebegebühr zu, 1,3 GG ist einfach unverschämt
nicole73
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#3

30.09.2009, 12:55

gem. Nr. 1009 3. (5) RVG ensteht nicht einmal die Hebegebühr, sorry
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carrot
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#4

30.09.2009, 12:57

ich würde das auch so sehen das hier eine Angelegenheit vorliegt.
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Sam29

#5

30.09.2009, 15:39

Naja, wenn er jedoch Geld für sie treuhänderisch verwaltet, steht ihm die Hebegebühr zu.

Allerdings, eine Krähe hackt der anderen die Augen nicht aus.
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anwaltsliebling
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#6

02.10.2009, 07:19

Na ja, mein Chef würde schon "hacken" :-). Denn er ist in Sachen Abrechnung wirklich manchmal mehr als anständig. Zumal es um wirklich hohe Beträge geht, da ist ja dann auch die Gebühr erheblich.
Grüßle
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