Welchen Gegenstandswert muss ich abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tini*
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#1

23.09.2009, 12:50

Habe eine Sache gegen das Arbeitsamt. Die Forderung betrug erst weit über 5000 Euro, dann wurde ein außergerichtlicher Vergleich über 1000 abgeschlossen. Nach welcher Gebühr und welchem Ggenstandswert muss ich nun abrechnen? Kriegen wir irgendeine Extragebühr wegen zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs???

Danke im Voraus!

Tini*
nicole73
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#2

23.09.2009, 13:08

das hört sich nach 1,3 GG nach 2300 VV RVG und 1,5 VG nach 1000 VV RVG aus EUR 5.000,00 an
Tini*
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#3

23.09.2009, 13:25

Muss ich die Einigungsgebühr dann nicht aus 1000 Euro rechnen?
jenniver
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#4

23.09.2009, 13:29

Nein, der GW der Einigung ist immer der der zur Einigung stand und nicht der, auf den sich schlussendlich geeinigt wurde.
slassm
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#5

23.09.2009, 13:52

Nicht worauf sondern worüber!!!

PS: Diesen Satz unbedingt merken, gilt immer!
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
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sunshine24
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#6

23.09.2009, 19:02

PS: Diesen Satz unbedingt merken, gilt immer!
Fast immer :wink: Wenn du dich nämlich in Verkehrsunfallsachen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung einigst, zahlen diese nur aus dem Wert der Einigung. Den Rest könntest du dir dann allerdings bei dem Mdt. oder RSV holen ...

Aber ansonsten :zustimm den anderen
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Silvia
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#7

23.09.2009, 23:02

Hallo,

Hier müsste es sich doch um eine sozialrechtliche Angelegenheit handeln, siehe § 51 SGG ! ! !
VV RVG
Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG), und …
2400 Geschäftsgebühr 40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich, …

+ Einigungsgebühr 1005, 40,00 - 520,00 €

LG Silvia
Sam29

#8

24.09.2009, 08:44

Prüft doch bitte zunächst, um was für eine Forderung es sich handelt. Im Sozialrecht gelten etweder Rahmen- oder Wertgebühren. Denn dann auch hier, entweder Erledigungs- oder Einigungsgebühr. Hier musst Du aber wirklich ein wenig mehr schreiben. Hat der RA mitgewirkt, wurde etwas beschieden usw.
Stubsi
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#9

28.09.2009, 15:01

[quote="slassm"]Nicht worauf sondern worüber!!!

Gilt das auch bei Mietrechtssachen?

Bin mir grad nicht sicher. Wir haben einer Mieterin fristlos gekündigt (GW = Räumung + Forderung). Nun haben wir uns aber darüber geeinigt, dass sie die offenen Mieten (Forderung) ratenweise abzahlen kann, hier auch nur die Forderung oder Räumung + Forderung als Grundlage für Einigungsgebühr?
jenniver
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#10

28.09.2009, 15:06

Nur alleine für die Zahlung der offenen Mieten, würde ich die Ratenzahlung nur über die Zahlungsforderung abrechnen.
Wenn ihr noch was über die Räumung geregelt habt, dann würde ich den GW auch mit reinnehmen, aber nicht wenn ur die Zahlung geregelt wurde.
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