Haupt- und Unterbevollmächtigter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Anlise
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#1

07.07.2009, 09:09

Ich habe Kostenfestsetzung beantragt. Wir waren in einem Verfahren als Hauptbevollmächtigte tätig und ein Kollege wegen der Ortsverschiedenheit als Unterbevollmächtigter. Das wurde nun wie folgt abgerechnet:

Streitwert...
Kosten des Hauptbevollmächtigten:
1,3 Verfahrensgebühr
Nebenkosten

Kosten des Unterbevollmächtigten:
0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Nebenkosten


Die Gegenseite wendet ein, dass neben der 1,3 Verfahernsgebühr für den Hauptbevollmächtigten keine Verfahrensgebühr für den Unterbevollmächtigten entsteht ?? Was ist richtig ? Ich bin ein bißchen unsicher geworden ?

lg Andrea
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#2

07.07.2009, 09:13

Die Gegenseite wendet ein, dass neben der 1,3 Verfahernsgebühr für den Hauptbevollmächtigten keine Verfahrensgebühr für den Unterbevollmächtigten entsteht ??
das ist nicht richtig... was hat den die Gegenseite für eine konkrete Begründung angeführt... nur diesen einen Satz?
Anlise
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#3

07.07.2009, 09:15

wörtlich: " kann die Klägerin neben einer 1,3 Verfahrensgebühr keine 0,65 VErfahrensgebühr für den Unterbevollmächtigten verlangen"

lg Andrea
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#4

07.07.2009, 09:25

Habt ihr die Rg. des Unterbevollmächtigten an Euren KFA mit angeheftet (als Nachweis)?
gkutes

#5

07.07.2009, 09:47

den nachweis braucht man nicht. sieht man ja auch am protokoll, dass ein anderer RA da war.
ich würde einfach die VV-Nr. zitieren und sagen dass sehr wohl eine 1,3 und eine 0,65 VG entstehen
Katja88
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#6

07.07.2009, 09:51

Vielleicht geht es darum, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht grundsätzlich zu erstatten sind. Die Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn es für die Gegenseite BILLIGER ist, wenn ein Unterbevollmächtiger beauftragt wird.

Das heißt, du müsstes nachrechnen, ob es billiger gewesen wäre, wenn dein Chef zum Termin gegangen wäre (Kilometerpauschale 0,30 Euro pro Km + Abwesenheitsgeld müssten also HÖHER sein als die Verfahrensgebühr für den Terminsvertreter, damit die Kosten erstattungsfähig sind)

Klingt jetzt alles ein bisschen wirr, am besten du liest das im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> nach, Nr. 3401 ab Rn. 84 ;-)

Liebe Grüße
Anlise
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#7

07.07.2009, 09:56

Ja vielen Dank für Eure Hilfe.

Ich glaube sowieso, dass es sich hier um reine Verzögerungstaktik der Gegenseite handelt und bin hier enttäuscht darüber, dass der Rechtspfleger in dieser Sache die Einwendungen der Gegenseite kommentarlos zur Stellungnahme übersandt hat. Nach einer Stellungnahme meinerseits kam wiederum nur der gleiche Einwand "ist nicht zu zahlen" . Trotzdem wird wiederum zur Stellungnahme aufgefordert. Der Rechtspfleger soll entscheiden und gut. Ich werde den Rechtspfleger jetzt mal anrufen.

Trotzdem vielen Dank für die schnelle Hilfe.

lg Andrea
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bianca82
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#8

22.09.2009, 15:23

Habe auch eine Frage dazu.

Kann man evtl. auch zweimal die Terminsgebühr verlangen? Also für den Unterbevollmächtigten einmal und einmal für den Hauptbevollmächtigten?

Es hat aber nur ein Termin stattgefunden, den der Ubv wahrgenommen hat.
gkutes

#9

22.09.2009, 15:39

und wofür sollte dann die TG für den HBV angefallen sein?
bianca82
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#10

22.09.2009, 15:41

weiß auch nicht.
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