Falscher Verfahrensgang bei sofortiger Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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collor
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#1

14.09.2009, 15:10

Habe folgendes Problem:

Wir haben KFB erhalten, in welchen eine Partei für die Kostentragung vergessen wurde. Wir haben Berichtigungsantrag und hilfweise einen 2. KfA gegen die Partei gestellt. Rechtspfleger hat unseren Berichtigungsantrag und unseren KfA zurückgewiesen. Hiergegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. Dann hat die Rechtspflegerin die sofortige Beschwerde als befristete Erinnerung ausgelegt und dem Vorsitzenden vorgelegt. Dieser hat unseren Berichtigungsantrag zurückgewiesen, allerdings der Beschwerde gegen die Ablehnung unseres KfA stattgegeben und die Kosten gegen die Partei festgesetzt. Hiergegen hat die Partei ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, über unsere sofortige Beschwerde hätte das Beschwerdegericht und nicht der Vorsitzende entscheiden dürfen. Die Partei hat recht, aber wir haben dagegen nichts gesagt, weil wir ja nun unseren KfB hatten. Jetzt hat das Beschwerdegericht der Partei recht gegeben - mit dem Hinweis, dass über unsere ursprüngliche Beschwerde noch entschieden wird - und uns!! die Kosten auferlegt, obwohl das Gericht den Fehler gemacht hat. Ich weiß es ist ein sehr umfangreicher Sachverhalt, aber ich hoffe ihr seht durch.
Mops
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#2

14.09.2009, 15:20

nö. ich nicht.
Asgoth
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#3

14.09.2009, 15:49

Ich kann da jetzt auch keine direkte Frage in dem Text erkennen ;)

Sofern du wissen willst, ob es korrekt ist, dass ihr die Kosten für die erfolgreiche Beschwerde der Gegenseite tragen müsst - das ist in Ordnung so und folgt aus § 91 ZPO.
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collor
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#4

14.09.2009, 16:00

Die Kosten haben doch aber nicht wir verursacht, sondern sie sind dadurch entstanden, dass das Gericht einen falschen Beschluss erlassen hat bzw. diesen nicht erlassen durfte und die Partei hiergegen Beschwerde eingelegt hat.
Mops
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#5

14.09.2009, 16:20

Sicher?
Asgoth
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#6

14.09.2009, 16:23

ob ihr diese Kosten verursacht habt, ist irrelevant. Die Gegenseite hat erfolgreich Rechtsmittel eingelegt - ihr habt als unterlegende insoweit die Kosten zu tragen, § 91 ZPO. Nach dem Verursacher wird da nicht gefragt... auf gut deutsch: shit happens...
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collor
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#7

14.09.2009, 16:34

Na ja, so kann ich dem Mandanten dass sicherlich nicht sagen. Können wir hier nicht was wegen Amtshaftung machen?

An Mops: Denkst du, wir hätten hier anders handeln müssen?
Asgoth
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#8

14.09.2009, 16:49

Können wir hier nicht was wegen Amtshaftung machen?
Kann ich dir nicht sagen, ich wüsste aber nicht warum? Das ist ein Fall fehlerhafter Rechtsanwendung - und das (Kosten)Risiko hierfür entfällt nunmal auf die unterlegene Partei.

In der ZPO gibt es keine dem § 21 GKG entsprechende Vorschrift, ausschlaggebend ist allein § 91 ZPO.

Im Übrigen: So wie ich das lese, wusstet ihr ja, dass die Gegenseite recht hatte, noch bevor der entsprechende Beschluss erging - ihr habt gleichwohl keine entsprechenden Maßnahmen getroffen, weil ihr ja nun euren KFB hattet. Ihr hättet also die Möglichkeit gehabt, noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung entsprechende Maßnahmen zu treffen... insofern trifft euch zumindest eine Teilschuld
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collor
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#9

14.09.2009, 17:01

Ja wir wussten es. Aber wir hatten doch keine Möglichkeit, dagegen was zu unternehmen. Sofortige Beschwerde scheidet ja aus, da wir ja nicht beschwert waren. Und auf ein einfaches Schreiben von uns, kann das Gericht den Beschluss nicht rückgängig machen.
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