PKH-Partei mit Ratenzahlung hat gewonnen. Wie KFA?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
jurissima
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#11

09.09.2009, 16:12

Dann werden die 120,- € verrechnet auf:
1. Ersthaftung: nix, da er nicht als Erstschuldner haftet
2. PKH-Vergütung 120,- €
- damit isses alle.

KFB Für Euren Mandanten über 120,- € nach § 104 ZPO.
KFB Für Euch nach § 126 ZPO 170,- € (nur Differenzkosten)
Und natürlich bekommt Ihr aus der Landeskasse immer (auch im obigen Beispiel) die PKH-Kosten von 250,- € unabhängig von den KFB´s (wenn ihr es denn vorher abrechnet, was Ihr tun solltet).

Letztlich kann es Dir egal sein, da Du nur 1. die PKH-Gebühren abrechnest und im übrigen Antrag auf Kostenfestsetzung der weiteren Kosten sowie der Gerichtskosten nach §§ 104/126 ZPO stellst.
Das Gericht muss dann ausrechnen für wen (Mandant oder RA) es wie viel festsetzt.
jurissima
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#12

09.09.2009, 16:13

Ach so: Du bist überhaupt nicht blöd. Das ist echt ziemlich kniffelig und teilweise muss ich selbst bei solchen Sachen 3x die Berechnung durchgehen.
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ellimorelli
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#13

10.09.2009, 08:41

und nehm ich jetzt die gebühren nach § 13 oder doch nach § 49? Wie kommst du auf 170 EURO bei dem KFA für uns? Der Streitwert wurde für die GG und VG auf 1.500 EURO und für die TG auf 2.500 EUR festgesetzt. Da fällt mir ein, dass die Gebühren ja gleich sind, egal ob nun § 49 oder 13. Die Abrechnung gegenüber der Landeskasse, ist das nicht ein KFA?

Sorry, aber ich versteh die Welt nicht mehr. :oops:
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ellimorelli
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#14

10.09.2009, 13:34

Will mir keiner mehr helfen, weil ich zu blöd bin, dass zu verstehen? :oops:
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gkutes

#15

10.09.2009, 13:57

ich KANN nicht helfen, weil ich null plan von pkh habe. Ich habe aber mal die suchfunktion bemüht und was (finde ich) sehr gutes von online gefunden:
online hat geschrieben:Aaaaalso.

Wenn der Streitwert 3000 € beträgt oder niedriger ist, dann sind die PKH-Gebühren genauso hoch wie die "Wahlanwaltsgebühren" gemäß § 13 RVG.

Wenn der Streitwert höher als 3000,00 € ist, sind die PKH-Gebühren gemäß § 49 RVG (also die PKH-Vergütung) niedriger als die Vergütung nach § 13 RVG, also die Gebühren, die der RA erhalten würde, wenn der Mandant keine PKH hätte und die Vergütung selbst bezahlen müsste. "

Angenommen, Euer Mandant hat PKH, der Streitwert liegt unter 3000,00 €, und Euer Mandant obsiegt im Rechtsstreit, der Gegner muss die Kosten erstatten. Dann reicht es, wenn Du einen PKH-Vergütungsantrag gegen die Staatskasse stellst. Es sei denn, es gibt bestimmte Auslagen (z. B. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld), die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind, für die müsstest Du dann noch einen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellen.

Wenn Euer Mandant obsiegt und der Streitwert über 3000,00 € liegt, möchte der RA natürlich seine komplette Vergütung haben und nicht nur die PKH-Vergütung. Also am besten gleich mal den PKH-Vergütungsantrag stellen (was man hat, das hat man) und den Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite stellen. Dann wird die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung gegen den Gegner festgesetzt.

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind, könnt Ihr die Vergütung nur aus der Staatskasse erhalten, nicht vom Gegner, denn "gegeneinander aufgehoben" bedeutet ja: Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.

Zu Deiner Frage nach teilweiser PKH:

Wenn die Partei PKH mit Raten hat, spricht man nicht von teilweiser PKH (gewöhn Dir das nicht an, das ist missverständlich), sondern von PKH mit Raten. Die Partei muss dann Raten an die Staatskasse bezahlen (höchstens 48 Monatsraten), um ihren Anteil an den Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsvergütung (PKH-Vergütung und evtl. Differenz gemäß § 50 RVG) abzudecken. Nach vollständiger Ratenzahlung schaut das Gericht, ob die weitere Vergütung gem. § 50 RVG festgesetzt werden kann (rechtzeitig beantragen, kann verjähren!).

Teil-PKH bedeutet dagegen, dass die Partei nicht für den gesamten Streitwert des Verfahrens PKH hat, sondern nur für einen Teil, z. B., weil ihre Klage (bzw die beabsichtigte Klage) nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat.
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ellimorelli
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#16

10.09.2009, 14:31

ich dank dir schon mal wie verrückt
hast mir erstmal sehr geholfen. :thx
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#17

10.09.2009, 21:25

gkutes hat geschrieben:ich KANN nicht helfen, weil ich null plan von pkh habe.
Das kann ich gar nicht glauben... :shock:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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ellimorelli
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#18

10.09.2009, 22:59

kann mir noch einer sagen, wie ich dann gegenüber dem mandanten abrechnen muss?
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ellimorelli
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#19

11.09.2009, 13:43

bitte helft mir, ich will das ungern in die neue woche nehmen
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Asgoth
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#20

11.09.2009, 14:07

ich habe zwar auch keinen Plan von PKH - aber wenn du die Kostenfestsetzung im eigenen Namen beantragst, wird dann überhaupt eine Rechnung an den Mandanten gestellt? Ihr seid ja dann Gläubiger im KFB, würdest also eure Gebühren jeweils von der Gegenseite UND vom Mandanten bekommen (also doppelt). Wenn du nach 104 die Kosten anmeldest, kannst du natürlich eure ganz normalen Gebühren gegenüber Mdt abrechnen. Dann ist er ja Gläubiger im KFB

kann natürlich auch sein, dass ich zum Freitag feierabend denkfehler habe... ;)
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