...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nine
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#1
08.09.2009, 13:55
Hallo Ihr,
ich habe eine Frage.
Es geht um Folgendes: Wir verglichen uns gerichtlich. Zug-um-Zug Austausch Ware gegen Wert. Nun stellte sich bei der Übergabe heraus, daß die Ware aber doch bestätigter ist als angenommen und es wurde wiederum nun "Preisnachlaß" ausgehandelt. Die Gutschrift erfolgte, unsere Mandantschaft erklärte sich bereit, noch 150 Euro zurückzuzahlen.
Ist das jetzt noch eine Angelegenheit mit dem gerichtlichen Verfahren etc.? Das mein Chef die Übergabe der Ware usw. überwacht, daß wäre meiner Meinung nach ja noch eine Angelegenheit; die Abwicklung gehört einfach dazu. Aber in diesem Fall? Meines Erachtens stellt diese Situation doch eine neue Angelegenheit dar, oder? Ware soll zurückgegeben werden gegen Gutschrift Kaufpreis, Ware beschädigt, Kaufpreis wird daraufhin nachträglich reduziert. Kann Chef für die Verhandlungen betreffend die Gutschrift von 150,00 neue Gebühren berechnen?
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light
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#2
08.09.2009, 18:00
ich würde sagen eine Sache, da es sich hierbei um EIN Gegentand handelt.
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Silvia
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Nine
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#4
09.09.2009, 15:38
Aber rechtfertigt diese Mühe wenigstens eine erhöhte Geschäftsgebühr?
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gkutes
#5
09.09.2009, 15:45
gar keine GG mE. Ich denke, es geht hier um einen gerichtlichen Vergleich?
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Nine
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#6
16.09.2009, 12:16
Ja, geht es auch. Aber danach wurde ja noch wegen der Beschädigungen "gestritten". Die waren nicht Thema im Vergleich bzw. überhaupt jemals. Soll es wirklich so sein, daß er dafür nichts weiter bekommt???