KFA zum Verwaltungsgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RAMI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 05.12.2006, 13:47

#21

23.08.2009, 13:24

Genau - im Widerspruchsschreiben wurde Aussetzung der Vollziehung beantragt, ganz kurze Begründung.
Dem wurde auch stattgegeben bis zur Bekanntgabe des WS-Bescheides.
Dann habe wir Klage erhoben und sodann auch die weitere Aussetzung der Vollziehung beantragt. Auch dem wurde stattgegeben. gem 80 abs. 4 VwGO bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.


Eine AE geschah in den Räumen der Behörde ("eine Übersendung oder Bereitstellung der Akte erfolgt nicht" so die Stadt) , erst im gerichtlichen Verfahren wurde uns dann die Akte zugesandt.
RAMI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 05.12.2006, 13:47

#22

24.08.2009, 17:45

Kann ich dann die Aussetzung als gesonderte Angelegenheit abrechnen? Aber welche? Beide doch wohl nicht....

Das muss doch dann auch angerechnet werden???
leni.hetzdorf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 07.04.2009, 09:48

#23

02.09.2009, 09:17

Sorry, war ne zeitlang nicht da.

In Eurer Akte habt ihr prozessual die Aussetzung der Vollziehung nicht als eigenständige Verfahren laufen lassen, das ist grundsätzlich möglich. Es ändert allerdings nichts daran, dass Ihr für beide Verfahren nach dem RVG Gebühren erhaltet. Die Aussetzung und das "Widerspruchsverfahren" sind getrennte Angelegenheiten und werden auch getrennt berechnet. Du musst natürlich Vorbem. 3 Nr. 4 beachten, wenn wegen des selben Gegenstandswertes eine GeschG entstanden usw.

Das heißt einmal Aussetzungsverfahren: Behördenantrag (GeschGeb. + Alg + USt) gerichtlicher Aussetzungsantrag (VerfGeb - Anrechn + Alg + USt, falls nicht noch mehr angefallen ist)

Hauptsache/Widerspruchs- und anschließendes Klageverfahren:
WSVerf (GeschGeb + Alg + Ust), Prozessverf. (VerfGeb - Anrechn + Alg + Ust, und natürlich weitere Gebühren)

Ob natürlich die Kostenerstattung auch für das Aussetzungsverfahren greift, kann ich von hier nicht sagen, aber es spricht viel dafür. Ich denke, einfach alles ersteinmal im KFA beantragen, rausstreichen geht ja immer noch. Wir machen in unseren Akten hier immer seperate Verfahren draus, so dass dann auch seperate Entscheidungen erfolgen, dann ich das ganze etwas klarer.

Hoffe konnte helfen.
RAMI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 05.12.2006, 13:47

#24

02.09.2009, 11:16

DAs ist ja toll, dass du mir noch mal geanwortet hast.
Ich hatte die Sache jetzt soweit vorbereitet, aber nicht die GG 2 mal abgerechnet für die beiden Aussetzungsanträge. Das kam mir irgendwie komisch vor,für 2 Anträge ggü der gleichen Behörde 2 GG (bzw 1 u eine mit Anrechnung) abzurechnen. Du würdest das so machen?
nUR NOCH MAL ZUR eRKLÄRNG: der zweite Aussetzungsantrag geschah während des gerichtlichen Verfahrens, aber ggü der Behörde als "Antrag auf weitere Aussetzung der Vollziehung" Dem wurde stattgegeben und so vorläufiger Rechtsschutz nicht nötig. (Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden...)
Würdest du gleich was begründen oder auf eine evtl Monierung warten?
Im Zivilrecht schreibe ich ja nur eine Begründung dazu, wenn von der 1,3 nach oben abgewichen wird.

Bin auch unsicher, ob ich doch eine 1,5 GG (für das WS-Verfahren) ansetzen soll. DAs muss ja begründet werden. Eine Erschließungsbeitragssache is ja wahrscheinlich überdurchschnittlich schwierig, oder? Es gab auch einige Besprechungen mit der Mandantschaft. Reicht das denn als Begründung füR 1,5?
leni.hetzdorf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 07.04.2009, 09:48

#25

02.09.2009, 11:46

RAMI hat geschrieben:...der zweite Aussetzungsantrag geschah während des gerichtlichen Verfahrens, aber ggü der Behörde als "Antrag auf weitere Aussetzung der Vollziehung" Dem wurde stattgegeben und so vorläufiger Rechtsschutz nicht nötig. ...

Das würde ich nicht sagen. wenn Ihr euren ersten Aussetzungsantrag einfach vor der Behörde nochmals "verlängern" lassen habt, dann würde ich meinen, gehört das mit zum Rechtszug des ersten Aussetzungsantrages vor der Behörde. Ich konnte leider im Gesetz nichts finden, was meine Annahme stützt. Aber ich meine man kann hierzu § 16 Nr. 1 heranziehen. Eurer II. Antrag ist insoweit ja nur eine Abänderung zum I. Antrag (meine Meinung).

Dann habe ich eben im Kommentar noch etwas zur Erstattung gelesen. Sieh mal bei § 16 Nr. 1 nach (ich habe hier den Anwaltskommentar RVG vom DeutscherAnwaltVerlag, Schneider/Wolf, 3. Auflage.
Danach komme eine Erstattung für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nach § 80 IV, 80a III usw. nicht in Betracht (nur beim Verwaltungsverfahren nicht bei einem gerichtlichen Antrag nach § 80)

Für die Höhe der Gebühren würde ich nicht als Begründung heranziehen, dass Besprechungen mit dem Mandanten notwendig waren. Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Wenn ihr allerdings mit dem Gegner gesprochen habt, bin ich schon der Meinung, dass eine 1,5 oder 1,7 angemessen ist. Argumentationen hinsichtlich der Höhe kann man z. B. auch noch heranziehen, wenn es umfangreiche Unterlagen zu prüfen gab, wie z. B. Satzungen oder ähnliches. Man sollte sich wirklich nicht zu schnell auf 1,3 "runterkorrigieren" lassen.

LG

Hoffe konnte helfen.
RAMI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 05.12.2006, 13:47

#26

02.09.2009, 13:04

Das hat mich jetzt verwirrt.
Eine weitere GG entsteht bei einem Antrag auf Ausstzung der Vollziehung ggü der Behörde, aber nicht bei einem gerichtlichen Antrag?
Oder anders herum? :?:
leni.hetzdorf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 07.04.2009, 09:48

#27

02.09.2009, 15:07

Es ist so: Normalerweise (verfahrensrechtlich getrennt und sauber) würde man einen Widerspruch gegen einen Bescheid führen und neben dem Widerspruch einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Vollziehung stellen (2 getrennte Anträge),
Man kann das ganze natürlich auch in einem Schreiben machen, es ändert gebührenrechtlich dann aber nichts, dass es nach dem RVG § 17, 1 zwei Angelegenheiten sind, nach denen auch jeweils eine GG anfällt.

Jetzt betrachten wir das Aussetzungverfahren bei Euch, da die Behörde der Aussetzung zugestimmt hat, entfiel bei Euch der Gang zum Gericht, wo ihr für das § 80 V VwGO-Verfahren eine weitere VerfG abkassiert hättet (hier hättest Du die GG entsprechend auf die VerfG anrechnen müssen). Das ist bei Euch nicht passiert, ihr habt einfach nur nochmals an die Behörde einen Aussetzungsantrag gestellt, als Ihr durch den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren übergegangen seid. Die Behörde wird wohl in Eurem Verfahren somit einem gerichtlichen Eilverfahren aus dem Weg gegangen sein und hat Euch euren 2. Aussetzungsantrag wieder positiv beschieden.
Jetzt gilt das, was ich zuvor gesagt habe: euer 2. Aussetzungsantrag bildet meiner Meinung nach mit dem 1. Antrag eine Angelegenheit (§ 16 1 RVG, es ist lediglich eine Abänderung der zuvor ergangenen Entscheidung) somit kannst Du auch keine 2 GG nebeneinander verdienen.
Jetzt zur Erstattung (Aussetzungsverfahren): Wie ich oben ja schon gesagt habe, habe ich zufällig im RVG-Kommentar gefunden, dass für das Aussetzungsverfahren eine Kostenerstattung nicht erfolgt, dies ist nur in Verbindung mit einem gerichtlichen § 80 V-Verfahren und der dann zu beantragenden "Notwendigkeit der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten ..." möglich (so läuft das jedenfalls bei uns ab.

So jetzt widmen wir uns Deinem Widerspruchsverfahren: Es wird Widerspruch eingelegt, es ergeht ein WS-Bescheid, (GG + Alg + sonstige Alg + USt) anschließend erhebt Ihr Klage gegen den WS-B (VerfG + ev. TermG + Alg + sonstige Alg + USt).
Das sind jetzt erst einmal die angefallenen Gebühren.

Jetzt gehts zur Erstattung vom Gegner: Erstattung kann nur erfolgen, wenn die Hinzuziehung ... notwendig bla bla, wurde bei euch ja beantragt und im Tenor entschieden.
Somit machst Du einen KFA bei Gericht: Gebühren des außergerichtlichen Widerspruchsverfahren + Gebühren des Klageverfahrens + ev. weitere Instanzen !! Anrechnung GG nicht vergessen !!.

Deine Gebühren für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren kannst Du in Deinem Falle nur vom Mandanten verlangen wg. Erstattungsfähigkeit. Natürlich könnte meine Ansicht hierüber auch falsch sein, ich kenne ja den Vorgang nicht. Vielleicht setzt Du die Gebühren für das außergerichtliche Aussetzungsverfahren einfach mal mit in den KFA und wartest ab, was die Gegenseite und der Rechtspfleger hierzu meinen. Vielleicht ist es ja in Eurer Akte so, dass etwas bestimmtes eingetreten ist, was die Erstattung vom Gegner rechtfertigt.

Hoffe ich habe mich klar ausgedrückt.
LG
RAMI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 63
Registriert: 05.12.2006, 13:47

#28

02.09.2009, 17:26

Ja - alles klar.
Jetzt habe ich die SAche verstanden.
Herzlichen Dank! Du hast mir wirklich geholfen, bei dieser Spezialmaterie (für mich jedenfalls) einen Überblick zu bekommen. Verw. -rechtliche Sachen hatte ich noch nicht, kommt hier auch nur selten vor.

Ob die Kosten für den Aussetzungsantrag erstattungsfähig sind, habe ich selbst noch nicht im Kommentar gefunden. Vielleicht lasse ich das wirklich mit drin und warte auf die Monierung...

Aber wenigstens herrscht in meinem Kopf nicht mehr so ein Durcheinander.

:thx :thx :thx

LG!
leni.hetzdorf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 07.04.2009, 09:48

#29

02.09.2009, 17:42

Freut mich, vielleicht hilft unsere kleine Unterhaltung hier auch den Anderen weiter.
Antworten