Einstellung STA, dann Anklage ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nici77
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#1

25.08.2009, 10:22

Hallo Ihr Lieben,

habe von der StA eine Einstellung nach § 154 I StPO erhalten. Nun bekam aber der Mdt. einen Strafbefehl (2 versch. AZ). Muss noch dazu sagen, dass die Sta bereits bei Aktenübersendung auch die Akte mit dem AZ übersandte, in welchem jetzt der Strafbefehl kam.

Nun hab ich aber bereits beim Mdt. die Einstellung abgerechnet:
4100
4104
4141 + Ausl.+Mwst.

Möchte nun den Strafbefehl abrechnen. Kann ich da noch einmal eine 4100 nehmen oder nur die 4106?
Danke Euch schon mal.
Liebe Grüße nici77
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#2

25.08.2009, 11:26

Ich werd nicht ganz schlau aus Deiner Schilderung.

Sind das zwei Verfahren? In dem einen wurde nach § 154 eingestellt im Hinblick auf das andere Verfahren, in dem der Strafbefehl ergangen ist - dieses eingestellte Verfahren habt Ihr bereits abgerechnet. Und Deine Frage ist jetzt, wie das Strafbefehlsverfahren abzurechnen ist?

Ganz normal, entsprechend den Tätigkeiten, die Ihr in diesem Verfahren entfaltet habt. Üblicherweise, GG, VG-Vorverfahren, VG-Hauptverfahren.
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nici77
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#3

25.08.2009, 11:46

Also wir hatten ein ERmittlungsverfahren wg. Betruges AZ: 1234/08. Bei der Akteneinsicht bekamen wir 6 Akten u.a. auch mit dem AZ: 2345/09. Das Verfahren wg. Betruges wurde eingestellt, gem. § 154 StPO. Dann hat Mdt. Strafbefehl zum AZ: 2345/09 bekommen. Wir haben Einspruch eingelegt. Meine Frage war jetzt, ob ich für den Strafbefehl auch noch mal eine Grundgebühr bekomme? ich kannte doch eigentlich die Akte schon aus dem Ermittlungsverfahren. Ich hoffe, man versteht es jetzt besser.
Liebe Grüße nici77
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#4

25.08.2009, 12:59

Jo, jetzt ist es klar. Du bekommst trotzdem die Grundgebühr, auch wenn Du die Akte schon als Beiakte in einem anderen Verfahren erstmals gesehen hast. Ggf. ist die GG niedriger zu bemessen, weil die Einarbeitung wegen der Vorkenntnisse weniger umfangreich gewesen sein dürfte. Eine Vorverfahrensgebühr gibt es aber wohl nicht, da Ihr nach Deiner Schilderung erst nach Zugang des Strafbefehls tätig geworden seid.
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#5

26.08.2009, 08:35

Vielen lieben Dank. :thx
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