Tadaaaa! Antwort von Herrn Burhoff:
Hallo, wie wäre es mit § 839 BGB (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 82.
Bei mir hängt keine Mail mehr, aus der heraus frei zu schalten wäre.
Ist zwar nicht sehr umfangreich, aber ich entnehme dem zumindest, daß auch er die Erstattungsfähigkeit bejaht. Auf Amtshaftung wäre ich aber nicht gekommen
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Den Kommentar habe ich nicht, evtl. jemand anders hier?
Oh mann, jetzt lese ich dann auch in meinem eigenen schlauen Buch (Hansens/Braun/Schneider):
"Im Falle des Terminsausfalls schuldet der Auftraggeber zunächst einmal die Terminsgebühr. Hier wird der Anwalt allerdings prüfen müssen, ob nicht Erstattungsansprüche in Betracht kommen, etwa gegen den ausgebliebenen Zeugen oder Sachverständigen (§§ 51 Abs.1 Satz 1, 72 StPO) oder Amtshaftungsansprüche gegen die Staatskasse, wenn die Geschäftsstelle die Abladung nicht rechtzeitig ausgeführt hat."
PS: Deine Anmeldung scheint nicht geklappt zu haben, s. Satz 2 der Antwort.