Abrechnung VKU - wie quotale Eintrittspflicht ermitteln?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Z-Trenc
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#1

21.08.2009, 11:33

Ich bin schon über die Suchfunktion gegangen habe aber trotzdem leider kein passendes Thema gefunden :?

Folgender Sachverhalt:

Verkehrsunfall

außergerichtlich haben wir für unsere Mandantin die Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die RSV hat Kostendeckung erteilt.

Parallel hierzu hat auch die Gegenseite ihre Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Nachdem wir alle außergerichtlich nicht weitergekommen sind, hat die Gegenseite Klage gegen unsere Mandantin und ihre Haftpflichtversicherung eingereicht.

Wir haben uns - nach entsprechendem Auftrag - für unsere Mandantin und deren Haftpflichtversicherung legitimiert.

Gleichzeitig haben wir bei der RSV unserer Mandantin um Deckungsschutz für die Widerklage gebeten. Diese wurde erteilt, so dass wir zusammen mit der Klageerwiderung die Widerklage eingereicht haben.

Sodann habe ich jeweils von der Haftpflichtversicherung als auch von der RSV einen Kostenvorschuss gefordert, da ja die Haftpflichtversicherung die Kosten der Klageabwehr und die RSV die Kosten der Widerklage trägt.

Dementsprechend habe ich gegenüber der Haftpflichtversicherung eine Kostenrechnung für die Klageabwehr aus dem Streitwert der Klage übersandt. Diese Rechnung wurde sofort und anstandslos gezahlt.

Die RSV hat ebenfalls eine Kostenrechnung bekommen, und zwar wegen unserer Tätigkeit der Widerklage. Als Streitwert habe ich den Betrag der Widerklage angegeben.

Mit ist schon klar, dass die Gebühren aus dem addierten Wert der Klage und Widerklage berechnet werden, aber das wollte ich erst zum Ende des Verfahrens machen...

Die blöde RSV teilt mir nun mit, es könne nur eine "einheitliche Abrechnung erfolgen unter Zugrundelegung des Gesamtstreitwertes bei einer entsprechenden Quote" zu ihren Lasten (RSV) für den Widerklagebetrag.

HÄÄÄ? ich hab das dreimal gelesen und immer noch nicht verstanden :shock:

Daraufhin teilte ich der RSV mit, dass ich erst nach Quoten abrechnen kann, wenn das Verfahren beendet ist und die Quoten entsprechend vom Gericht verteilt worden sind.

Nun teilt mir die RSV mit, dass die "quotale Eintrittspflicht anhand des Gesamtstreitwerts ermittelbar" sei "und die Rechnung an die Haftpflichtversicherung und an die RSV erstellt werden kann.

Wenn das stimmt, wovon ich mal ausgehe, würde ich das ja auch machen, aber bitte wie berechne ich diese Quote???

Weiß von euch jemand Rat?

Viele Grüße
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LuzZi
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#2

21.08.2009, 11:53

Da hab ich auch keine Ahnung. Ich würd einfach mal bei der RS anrufen, die können dir das doch dann sagen, wenn die meinen, dass das geht.
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#3

21.08.2009, 12:05

Das ist gar nicht so kompliziert, wie es klingt. In meiner Jugend :oops: hieß das Verhältnisrechnung, bei den anderen Dreisatz.

Beispiel:

Klagewert 2000 EUR
Widerklage 3000 EUR

gesamt 5000 EUR

Die Kosten sind nach dem Verhältnis der Werte zu quoteln, also

2/5 der Gesamtkosten an die Haftpflicht
3/5 der Gesamtkosten an die RSV

Problematisch erscheint mir aber, daß für die Klage die Erhöhung anfällt, für die Widerklage dagegen nicht. Wie das dann aufgeteilt wird, weiß ich ohne Recherche nicht.
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#4

21.08.2009, 12:16

Genauso wird gemacht. Die Erhöhungsgebühr ist nicht zu quoteln, sondern dem in Rechnung zu stellen, der die Kosten für die Widerklage trägt.
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#5

21.08.2009, 12:19

Man, hab ich auch gleich wieder was dazu gelernt *gg*
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#6

21.08.2009, 13:36

Mir fallen solche Rechnung immer leichter in dreispaltiger Tabellenform (siehe unten) links den Gesamtstreitwert + Gebühren. Mittig und rechts dann jeweils die auf die Klage entfallenden Werte. Hab das hier als word-datei, die ist übersichtlicher, bin aber im moment zu dumm, die irgendwie hier anzuhängen^^



----------------------------------------------------------Gesamt --------------------------------Klage ----------------------- Widerklage

1,3 Verfahrensgebühr
Streitwert in EUR
prozentuale Beteiligung am Gesamtstreitwert ---100
Gebührenhöhe in EUR

? Erhöhungsgebühr
Streitwert in EUR
Gebührenhöhe in EUR

1, 2 Terminsgebühr
Streitwert in EUR
prozentuale Beteiligung am Gesamtstreitwert ---100
Gebührenhöhe in EUR

1,0 Einigungsgebühr
Streitwert in EUR
prozentuale Beteiligung am Gesamtstreitwert ---100
Gebührenhöhe in EUR

Zwischensumme Gebühren
prozentuale Beteiligung am
Gebührenwert (Berechnungs-
grundlage für Nr. 7002 VV RVG)
Entgelt für Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen

Zwischensumme

19 % Umsatzsteuer

Gesamt

beteiligte Gesamtschuldner

Kopfteil pro Gesamtschuldner
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#7

21.08.2009, 17:59

kann Andora Belle vollumfänglich zustimmen.
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