KFA zum Verwaltungsgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RAMI
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#11

19.08.2009, 00:43

Kann denn niemand helfen? :(
Gofi
Kennt alle Akten auswendig
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#12

19.08.2009, 12:04

Hey Rami, versuchen wir mal, das Problem zu lösen.

Also: Du musst ja beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen folgenden Verfahren unterscheiden:

Antragsverfahren =Verfahren, in dem die Behörde zunächst einmal über den vom Bürger gestellten Antrag entscheidet, Gebühr Nr. 2300 VV RVG 0,5 – 2,5 (1,3)

Rechtsbehelfsverfahren auch Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren genannt
= Verwaltungsverfahren, in dem die Behörde über den vom Bürger eingelegten Rechtsbehelf entscheidet. Das Rechtsbehelfsverfahren ist das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren. Gebühr Nr. 2300 VV RVG 0,5 – 2,5 (1,3)
Ausnahme: Ist eine Vertretung im Antragsverfahren vorausgegangen, erhält der RA im Rechtsbehelfsverfahren lediglich Gebühr Nr. 2302 VV RVG 0,5 – 1,3 (0,7)

Klageverfahren
Berufungsverfahren
Revisionsverfahren

In Anbetracht des § 162 Abs. 1, 2 VwGO würde ich, vor allem weil das Gericht die Hinzuziehung eines RA im Vorverfahren für notwendig erachtet hat,

a) sowohl die Kosten für Widerspruchsverfahren vor der Behörde
b) und die Kosten für das Klageverfahren
c) Anrechnung der Gebühr VV 2300 gem. Vorb. 3 Abs. 4 nicht vergessen, zur Ausgleichung (§ 164 VwGO) anmelden.


:pcwink
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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Bino
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#13

19.08.2009, 13:52

RAMI hat geschrieben:Wozu wird dann die Hinzuziehung eins BEvollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt? Ich dachte, damit diese KOsten mit festgesetzt werden.
Diese Materie ist mir echt zu speziell......
Wenn das Gericht die Hinzuziehung des RA für notwendig erachtet, kann auch die GG für das Widerspruchsverfahren mit in den KFA rein. Im Widerspruchsverfahren ist das die GG gem. § 2300 VV.
Anrechnung nicht vergessen, aber das hattet Ihr ja schon geklärt.
Die Einigungsgebühr ist nur eine 1,0 Gebühr.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
leni.hetzdorf
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#14

19.08.2009, 15:59

Hallo RAMI,

also jetzt hab ich mir den Thread mal durchgelesen, weil das ja jetzt so ganz MEINE Baustelle ist.

Allgemein ist es so, dass es erst einmal etwas verwirrend ist, dass eine GG im gerichtlichen Verfahren mit festgesetzt werden soll. So denken die Zivilies. Man denkt sich, wie soll das Gericht über die Höhe entscheiden etc. Aber es ist so.

Sofern in Deiner Kostenentscheidung das Gericht nur allgemein "die Kosten des Verfahrens werden ..." ausgesprochen hat, so gehören die Kosten des vorhergehenden Verwaltungsverfahren mit zu den festzusetzenden Kosten im Ausgleichungsantrag (Ausgleichung wegen Deiner Quotelung). §162 VwGO

Deine Abrechnung lautet:

Verwaltungsverfahren: GG, Auslagen, beachte insbesondere üblicherweise Kopiekosten, Akteneinsichten etc.

Gerichtsverfahren: VerfG, TermG, VglGeb. (übrigens kann dein Vergleich im Verwaltungsrecht nur zustande gekommen sein, sofern über den Anspruch vertraglich verfügt werden kann, eigentlich eine eher unübliche Gebühr im Verwaltungsrecht), Anrechnung GG, Auslagen, und wieder Kopiekosten, Akteneinsichtsgebühren ( :!: Umsatzsteuer auf 12,00 EUR-AE-Gebühr.) und alles was Du sonst noch hast. Ist der Mandant vielleicht im Vorverfahren/Verwaltungsverfahren eine zeitlang allein unterwegs gewesen könnte eventuell noch Terminskosten und Auslagen für ihn angefallen sein (hatte ich erst kürzlich)

:idea: übrigens schön brav den Mandanten die Gebühren zahlen lassen und ihn auf die Kostenerstattung der Gegenseite waren lassen. :idea:

So ich hoffe ich habe jetzt nix vergessen und alle Fragen beantwortet. Richtig ist übrigens dass auf Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO abgestellt wird. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 80ff. VwVfG. Falls Ihr im Büro die kleinen orangen Kommentare von Kopp/Ramsauer habt, die sind sehr zu empfehlen.
RAMI
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#15

19.08.2009, 17:21

Oh mann - das ist ja toll, dass ihr mir so lieb geholfen habt!
Vielen vielen Dank!

Schön, einen Auskenner getroffen zu haben, leni.hetzdorf!

Ich war wirklich verwirrt, weil auch ich dachte, dass die Notwendigerklärung der Hinzuziehung einen Gund haben muss und so die GG auch festgesetzt wird.
Aber eine GG festsetzen lassen???

Über den Gegenstand konnte wohl vertraglich verfügt werden, es ging um Erschließungskosten und man hat sich mit der Stadt auf einen Betrag geeinigt.

Ich habe schon eine Gerichtskostenabrechnung in der Akte, 80 € wären da noch von der Bekl. zu erstatten.
Da reicht wie üblich der Satz: Die weiteren Kosten sind hinzuzusetzen???

Dann noch ein paar nicht allzu heiße Bürotage!
leni.hetzdorf
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#16

19.08.2009, 17:41

RAMI hat geschrieben: Aber eine GG festsetzen lassen???
Es ist einfacher als man glaubt. Nur wenn die Gegenseite die Höhe bestreitet wird es etwas schwieriger und man muss mehr argumentieren. Bei der 1,3 braucht man gar nichts groß zu schreiben. Bei 1,5 oder höher sollte man dann schon einmal ein kleines Sätzle dazu verlieren, warum die Höhe angemessen ist.
Aber erst einmal gehen meine Anträge pauschal raus und ich schaue ob die :teufel kluge Behörde auf der Gegenseite was zur Höhe zu meckern hat.
:idea: Übrigens sobald ein Termin bei der Behörde zur Besprechung der Angelegenheit o.ä. im Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, ist eine 1,5 mindestens als angemessen anzusehen. Dies folgt schon, dass nach BRAGO man eine GG und seinerzeit "Besprechungsgebühr" jeweils in Höhe bis 10/10 hatte. Von daher argumentiere ich jetzt im RVG grundsätzlich damit, wenn ich mindestens 1,5 festsetze. Ich kenne ehrlich gesagt alles unter 1,5 gar nicht :D Bei mir sind alle Angelegenheiten stets "umfangreich" und manchmal auch "schwierig" :wink:
RAMI hat geschrieben:Da reicht wie üblich der Satz: Die weiteren Kosten sind hinzuzusetzen???
Ja der reicht völlig aus. Ich schreibe immer: "Es wird beantragt, dem Betrag weitere Gerichtskosten hinzuzusetzen."
RAMI
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#17

21.08.2009, 17:08

Wir hatten auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Ich meine gelesen zu haben, dass das eine eigene gebührenauslösende Angelegenheit ist.??? 2301 VV :?:
leni.hetzdorf
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#18

21.08.2009, 22:28

Ja das stimmt. Gemäß § 17 Nr. 1 RVG ist der Antrag eine eigene Angelegenheit und damit entstehen die Gebühren 23... (falls es sich um einen behördlichen Aussetzungsantrag handelt) und nach 31.. (falls es sich um einen gerichtliches Aussetzungsverfahren handelt) wieder neu.

2301 VV RVG ist bei dieser Art von Angelegenheit (im behördlichen Verfahren) überhaupt nicht üblich da der übliche Verfahrensgang ist, dass man einen behördlichen Aussetzungsantrag stellt (sofern man muss) und anschließend bei Ablehnung durch die Behörde sofort einen gerichtliches Aussetzungsverfahren (sogen. § 80 V VwGO-Antrag) anstrebt.
Das heißt man würde ja gar nicht dazu kommen, dass zwei Verwaltungsverfahren aufeinanderfolgen.

Am einfachsten stellt man sich die Abgrenzung dieser beiden Gebühren so vor: Erst stelle ich einen Antrag (1. Verwaltungsverfahren, Geb. 2300) danach gehe ich in Widerspruch (2. Verwaltungsverfahren, Geb. 2301).
Wenn ich sofort nur im Widerspruchsverfahren tätig bin, ist dies für den RA ja das 1. Verwaltungsverfahren und somit fallen auch als erstes die Gebühren 2300 VV an.

Hoffe konnte das ganze einigermaßen deutlich darstellen. :)
RAMI
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#19

22.08.2009, 00:54

Hmmm - wir haben Aussetzung der Vollziehung mit Widerspruchseinlegung beantragt, im gerichtlichen Verfahren wurde die weitere Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung m Hauptsacheverfahren beantragt und dem ebenfalls stattgegeben.
Wie soll ich das denn dann abrechnen??
Es ergeben sich ja hier Fragen über Fragen....
Die Akte macht mich wahnsinnig! :?
leni.hetzdorf
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#20

22.08.2009, 20:19

:o Lass es uns mal angehen:
Ihr habt gegen einen VA (Verwaltungsakt) Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsschreiben selbst habt Ihr auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Ergebnis: erst einmal zwei Angelegenheiten wg § 17. Es ist dort egal, ob es in ein und demselben Schreiben passiert oder in zwei getrennten. es handelt sich um zwei Angelegenheiten.
Wie wurde von der Behörde jetzt über euren Aussetzungsantrag entschieden? Üblicherweise müsste dies ja ziehmlich schnell passiert sein, wahrscheinlich noch eher wie der Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
Das müssten wir jetzt erst einmal klären, bevor ich weitermache.
Im übrigen, wenn Ihr nicht unbedingt super viele Argumentationen gebracht habt im Aussetzungsverfahren, dann würde ich vielleicht lediglich mit einer 1,0 nach 2300 abrechnen. Das WS-Verfahren aber dann minds. 1,5 und wenn Ihr Akteneinsicht bei der Behörde und vielleicht sogar eine Bespr. hattet dann doch eher 2,0. Aber das siehst Du in der Akte ja am besten.
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