KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tulasi
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#1

17.08.2009, 10:37

Ich weiß nicht, ob man mit einem KFa-Antrag eine beglaubigte und einfache Abschrift mitschickt oder einfach 2 normale Abschriften.

Danke für Info.
ReNoFa09
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#2

17.08.2009, 10:53

Hallo!

Die 1. ist ganz normal unterschrieben.
Die 2. gestempelt mit einem gez.-Stepel und mit dem beglaubigt-Stepel (unterschrieben).
Die 3. nur mit dem gez.-Stepel stempeln ;-)
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rebru82
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#3

17.08.2009, 10:54

Du kannst auch eine begl. Abschrift beilegen, es reichen aber auch zwei einfache Abschriften.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
gkutes

#4

17.08.2009, 11:14

es reicht auch nur eine beglaubigte ;)

jetzt müssten wir alle Varianten durch haben =)
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#5

17.08.2009, 12:19

Wobei die letzte Variante am ehesten moniert wird. Es soll ja Gerichte geben, die sich mit einem 2-fach eingereichten KFA zufrieden geben, aber die Regel ist die Einreichung in 3-facher Form (Anhörungsabschrift und Zustellungsexemplar).
~ Grüßle ~
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gkutes

#6

17.08.2009, 13:10

ich mach das seit zwei Jahren so und hatte noch keine einzige Monierung...
weiß gar nicht, warum das in Dummsdorf (:)) so eng gesehen wird.
Ein KFA ist ein Schriftsatz. Und den gibbet bei mir auch nur 2-fach. OHNE Monierungen bisher
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#7

17.08.2009, 13:23

Dann haste eine Gegend zu fassen, die das vllt. aus Gewohnheit so tolerieren. Bei uns wird eiskalt eine Abschrift nachgefordert. Hängt hier aber auch mit der Meinung des OLG zusammen.
~ Grüßle ~
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#8

17.08.2009, 13:40

ich rege mich immer darüber auf, wenn ich von Schriftsätzen der Gegenseite Kopien für unseren Mandanten machen muss (als ob ich nichts besseres zu tun hätte).

von daher gehen bei uns richtigerweise alle Schriftsätz in entsprechender Ausfertigung raus. Alles andere halte ich für Schikane.
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