Abrechnung Adhäsionsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Fräulein Schnürschuh
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#1

07.08.2009, 10:08

Hallo hallo, ich brauche ganz dringend Hilfe. Mein Chef hat mir zu einem Fall nur bestimmte Stichpunkte genannt und ich soll eine Abrechnung dazu machen.

Kurze Beschreibung der Sache: Mandant wurde ziemlich verprügelt. Chef hat Adhäsionsantrag gestellt. Gestern war Gerichtstermin in dem ein Vergleich geschlossen wurde.

So, die Stichpunkte, die er mir gegeben hat:

*Adhäsionsverfahren
*Gerichtstermin
*Streitwert 2.000,00 €
*Vergleich
*Feststellungsantrag
*Akteneinsicht
*augerichtliche Tätigkeit

Vllt ist es ganz einfach, aber das ist heute das erste Mal, dass ich eine Abrechnung dieser Art machen soll.

Kann mir bitte jmd sagen, wie ich jetzt vorgehen soll?
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Adora Belle
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#2

07.08.2009, 14:33

Vorgehensweise:

1. Folgende Fragen klären.
Ist der RA nur im Adhäsionsverfahren tätig geworden oder hat er den Mdt auch im Strafverfahren (ggf. als Nebenkläger) vertreten?
Ist der RA beigeordnet? Falls ja wofür?
Wem gegenüber soll abgerechnet werden?
Wie lautet der Vergleich?

2. RVG Teil 4 hernehmen und unter Berücksichtigung folgender Punkte abrechnen.
Bei Beiordnung kann ggüber der Staatskasse in Höhe der PV-Gebühren abgerechnet werden.
Bei vorgerichtlichter Tätigkeit bzgl. Schmerzensgeldanspruch ist eine GG 2300 abzurechnen und zur Hälfte auf die 4143 anzurechnen.
Wenn auch im Strafverfahren vertreten wurde, entstehen die üblichen Gebühren wie beim Verteidiger plus die 4143.
Wenn ausschließlich im Adhäsionsverfahren vertreten wurde, entsteht nur die 4143; es gibt keine andere der üblichen Teil 4-Gebühren, auch keine Terminsgebühr.
In beiden Fällen ist aber auch die Einigungsgebühr entstanden.

Momentan hast Du viel zu wenig Informationen (weitergegeben), um korrekt abzurechnen.
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LuzZi
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#3

07.08.2009, 16:34

Btw. :suche ;)
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Fräulein Schnürschuh
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#4

12.08.2009, 14:44

Suchfunktion hab ich schon versucht. Da find ich auch nicht das Richtige.

Also mein Chef wurde nicht beigeordnet. Er war auch nicht als Nebenklägervertreter tätig. Wir rechnen gegenüber unserem Mandanten ab.

Der Vergleich lautet, dass der Beschuldigte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 € an den Mandanten zu zahlen hat und dass unserem Mandant alle aus der Straftat entstehenden Folgen zu ersetzen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Wäre es also richtig, wenn ich nach den Nr. 4143, 7002 und 1000 VV RVG abrechne?
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Adora Belle
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#5

12.08.2009, 16:31

Genau richtig. Wenn nicht die vorgerichtliche GG angerechnet werden muß.
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Fräulein Schnürschuh
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#6

14.08.2009, 10:00

Ok, dankeschön :)
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