Hilfe bei ZV-Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nicole72
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#1

13.08.2009, 17:01

Hallo zusammen,

aus einem Urteil 1. Instanz haben wir die Zwangsräumung gegen Schuldnerin eingeleitet. Gegen diesen Antrag hat die Schuldnerin einen ANtrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsräumung gestellt. Hier haben wir uns für die Gläubigerin bestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wiederum hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die wiederum zurückgewiesen wurde (hier haben wir uns nicht bestellt).

Jetzt knöstere ich mit Abrechnung:

Bekomme ich für den Vollstreckungsschutz als Gläubigervertreter eine Extragebühr nach Ziffer 3309 VV RVG? Oder zählt der Vollstreckungsschutz für den Anwalt des Gläubigers (also uns) zur Vollstreckungsangelegenheit und läst keine gesonderte Gebühr aus?

Gruß
Nicole
JonesJess
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#2

13.08.2009, 17:05

Ja du bekommst eine Gebühr nach Nr. 3309 VV.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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