Einigungsgebühr nach Urteil und Rücknahme Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nici77
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#1

11.08.2009, 12:33

Hi Leute,

in einem Verfahren vor dem Sozialgericht gab es ein Urteil, woraufhin unser Gegner verpflichtet wurde, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Daraufhin wurde vom Gegner Berufung eingelegt, aber wenig später wieder zurückgenommen. Nun hat der Gegner sich mit uns geeinigt, ist aber der Meinung, dass er nur eine 1/2 Einigungsgebühr zahlen muss und keine 1/2 Geschäftsgebühr.

Ist die Einigung hier eine neue Angelegenheit oder gehört sie mit zum Rechtszug und falls sie mit zum Rechtszug gehört, dann eine 1,0 oder 1,3?
Ich hoffe auf Eure Hilfe.
Vielen Dank schon mal.
Liebe Grüße nici77
gkutes

#2

11.08.2009, 14:31

woraufhin unser Gegner verpflichtet wurde, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden
höh??

Also sehe ich das richtig, dass ihr ein Urteil habt und euch jetzt nochmal über das gleiche verglichen habt?
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nici77
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#3

11.08.2009, 14:48

Ne, hier geht es um die Honoraranforderung von Vertragsärzten, sprich dem Regelleistungsvolumen. Wir hatten Klage eingereicht, weil unsere Erachtens das RLV falsch berechnet wurde. Das Gericht hat dem stattgegeben und den Gegner verpflichtet, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts über dieses neu zu entscheiden. Gegner hat daraufhin Berufung eingelegt und sodann wieder zurückgenommen und nun haben wir uns auf einen Betrag X geeinigt.

Ich hoffe, jetzt ist es etwas verständlicher.
Gegner meint eben, Einigung gehört zum Rechtsszug. Was meint Ihr?
Liebe Grüße nici77
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nici77
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#4

12.08.2009, 11:26

Hat hier keiner ne Idee :wirr
Liebe Grüße nici77
gkutes

#5

12.08.2009, 11:45

also nach dem ich jetzt den genaueren Sachverhalt gelesen habe, bin ich der Meinung deiner Gegner. Der wurde ja "verurteilt" die Abrechnung zu überarbeiten. Das hat er getan. Dabei evtl. Rücksprache mit euch gehalten. Das ist ja dann eher keine Einigung im herkömmlichen Sinne, sondern eher die Erfüllung des Urteils...

aber das ist eher so ausm bauch raus!
Nun hat der Gegner sich mit uns geeinigt, ist aber der Meinung, dass er nur eine 1/2 Einigungsgebühr zahlen muss und keine 1/2 Geschäftsgeb
eine halbe Einigungsgebühr? was habt ihr dem denn noch berechnet?
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nici77
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#6

12.08.2009, 11:51

Na eine 1/2 GG + eine 1/2 EG (da es nach dem Rechtsszug war): mein Chef ist der vollen Überzeugung von den Gebühren, ich aber nicht.

Der Gegner hat ja nicht neu berechnet, sondern einen Betrag X angeboten, den wir dann angenommen haben.

Bekomm ich dann ne 1,0 (I. Instanz) oder 1,3 (II. INstanz)?
Liebe Grüße nici77
gkutes

#7

12.08.2009, 11:56

es gibt doch keine halbe EG!?!?!?
ich tendierte ja eher zu gar keiner EG :)
eigentlich ist der Streit ja nicht mehr rechtshängig. Also müsste, wenn eine EG anfällt, die außergerichtliche anfallen...

puh - ekelhafter fall!!
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nici77
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#8

12.08.2009, 12:22

Halbe EG deshalb, weil der Gegner gesagt hat, er bezahlt ne halbe.
Geltend gemacht hab ich ne volle GG + ne volle EG und dann durch 1/2 geteilt. Hab jetzt noch mal ne korrigierte Rechnung geschickt, mit ner 1,5 EG und dann die 1/2 geteilt. mal sehen, ob Gegner zahlt.

Danke dir trotzdem. Schönen Tag noch. :dankeschoen
Liebe Grüße nici77
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