Kostenfestsetzung Beklagtenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Alessia21
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#1

31.07.2009, 16:31

Hallo zusammen!!!
Ich brauche mal eure Hilfe!

Ich sollte in einer Angelegenheit, in der wir schon vorher außergerichtlich Tätig waren, prüfen, ob wir diese im Kostenfestsetzungsgesuch anrechnen müssen obwohl wir diese nicht geltend gemacht haben!
Meiner Meinung müssen wir diese nur, wenn wir diese in einer Widerklage geltend gemacht haben anrechnen.
Wir haben also die Kostenfestsetzung ohne die Anrechnung beantrag!

Jetzt haben wir von der Gegenseite ein Schriftsatz bekommen in dem steht, dass wir hier anrechnen müssen.

Was soll ich jetzt machen? Muss ich hier jetzt einen korigierten Antrag einreichen oder bin ich im recht???

Danke für eure Hilfe :D
gkutes

#2

31.07.2009, 16:33

du bist im unrecht

:suche
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#3

31.07.2009, 16:33

Ich würde auch anrechnen, also der Gegenseite zustimmen.
Alessia21
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#4

31.07.2009, 16:34

Ok, also muss ich einen neuen Antrag einreichen???!!!
Alessia21
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#5

31.07.2009, 16:35

Was hat es dann eigentlich mit der Widerklage aufsich???!!
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#6

31.07.2009, 16:40

Bis der neue 15 a RVG in Kraft ist, ist immer dann anzurechnen, wenn die GG enstanden ist!
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#7

31.07.2009, 16:49

:genau

Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
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#8

31.07.2009, 17:44

schaut mal über was ich gerade gestolpert bin ->

http://www.damm-legal.de/ag-wesel-auch- ... ebuhr-mehr
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#9

31.07.2009, 20:48

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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