abrechnung insolvenzverfahren...

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Minimaus

#1

25.07.2009, 15:56

ich bins nochmal ...

wir haben für unseren mandanten einen schuldenbereinigungsplan erstellt...dann haben wir für ihn insolvenz angemeldet...

bekommen wir dann 3313 und 3315??

wenn ja, wer bekommt denn die rechnung...unser mandant befindet sich ja im insolvenzverfahren...
Findik
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#2

25.07.2009, 16:38

Also ich habe von Inosolvensachen nicht so viel Ahnung, aber schau doch mal unter Suchen nach. Mir ist so, als ob ich so eine ähnliche Frage schonmal hier gelesen habe.

Und was die Rechnung angeht, würde ich sagen, dass der Insolvenzverwalter die Rechnung bekommt. Denn es ist ja auch wieder eine Forderung und da er die ganzen Belege und alles für die Forderungen bewahrt, müsste er ja dieses bekommen.
Liebe Grüße
Findik

[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
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Schimmelmensch
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#4

25.07.2009, 19:27

Kosten für die Anmeldung zur Insolvenztabelle können nicht angemeldet werden bzw. werden dann bestritten. Der Schuldner muss die tragen, deswegen wär vor Insolvenzbeantragung immer ein Vorschuss ratsam.
Minimaus

#5

26.07.2009, 16:51

@schimmelmensch: das heißt also im klartext, dass wir unsere Forderung zwar anmelden könne, aber diese nie erstattet bekommen??

hast du da Erfahrungen gemacht?
BabyBen

#6

26.07.2009, 17:00

Der Punkt ist doch ein anderer:

Ihr könnt erstens als Gläubiger Eure Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Eine nette Sache, aber viel Kohle werdet ihr das nicht sehen.

Zweitens, dafür sollte es vielleicht noch nicht zu spät sein, müßt ihr sehen, wo ihr Eure Vergütung außerhalb der Anmeldung zur Insolvenztabelle her bekommt.

Eventuell könnt ihr es über nachträgliche Beratungshilfe probieren, Ausgang ungewiss. Oder ihr findet ein Familienmitglied des Schuldners, der bezahlt. Ansonsten könnt ihr auch eine Vergütung vom Schuldner verlangen. In diesem Fall ist es aber dafür zu spät. Und generell ist es nicht die beste Variante, denn viele Insolvenzverwalter, inkl. meiner einer, machen derartige Zahlungen nach §§ 129 ff. InsO rückgängig.
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#7

26.07.2009, 20:40

@minimaus:
wenn du es so sehen willst, dann ja! Also am besten, wenn die Vergütung, wie von BabyBen gesagt, nicht anderweitig gesichert ist, am besten das Mandat gar nicht erst annehmen. Schuldner können ja auch zu den "öffentlichen" Stellen gehen, dauert für die halt nur länger.

Erfahrungen hab ich damit nicht direkt... wir sind dijenigen, die bestreiten ;-)
obwohl wir auch gelegentlich Leute haben, die sich dahingehend beraten lassen wollen, wenn die dann nicht auftauchen, sind wir eigentlich auch ganz froh.
Minimaus

#8

26.07.2009, 21:29

Erst einmal vielen Dank für die tollen Antworten! :-)

Das mit der nachträglichen Beratungshilfe ist eine echt gute Idee!

Es ist aber richtig, dass ich die Gebühren, wie oben geschrieben dafür ansetzen kann, oder?? nach einem Wert von 1,5??
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