KFB Pflicht des Rechtsanwalts

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
kissilein
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#1

23.07.2009, 09:18

Hallo guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit einiger Zeit bin ich vom RA-Büro auf die Bank gewechselt. Leider haben wir dort ein paar Diskussionen mit unserer RAin.
Diese hat in keiner von unseren Fällen auch nur einen KFB beantragt.
Sie ist halt der Meinung, dass das von uns ja nie gewünscht war. Es existiert zwar eine Gebührenvereinbarung, aber ich bin der Meinung, dass es Ihre Pflicht ist, aufgrund drohender Verjährungen ZV-Kosten pp festsetzen zu lassen. Immerhin entsteht dem Mandanten hierdurch ein großer finanzieller Schaden. Es wurde von Ihrer Seite auch niemals darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gibt. Mir als "Neuling vom Fach" ist das halt aufgefallen und ich habe dies bei ihr moniert.

Was meint Ihr dazu? Hat hier jemand zufällig Rechtssprechung?

Ich kenne es halt so, dass es selbstverständlich ist für einen RA für seine Mandanten die Kosten festsetzen zu lassen. Das gehörte bei uns zum täglichen Ablauf zuzusagen.

Viele Grüße und frohes Schaffen
kissilein
Suse
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#2

23.07.2009, 09:54

Ich versteh das Problem, weiß aber nicht warum du Rechtsprechung brauchst. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich doch aus §§ 91, 103-106 ZPO
LG, Ela
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romex
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#3

23.07.2009, 10:03

Es existiert zwar eine Gebührenvereinbarung
Und genau auf die kommt es an! Normalerweise sind gerichtliche Angelegenheit davon nicht umfasst. Und wenn doch, und sie ihre Kosten von der Gegenseite kriegen könnte, müsste sie sie Euch ja erstatten!!!

War jetzt doof formuliert, aber wir haben auch Mandanten, die monatlich eine Summe x bezahlen und dafür machen wir alles Mögliche - bis auf Rechtsstreite - die rechnen wir nach RVG ab. Es kommt eben darauf an, was in der Gebührenvereinbarung zwischen Euch und der RAin steht!
Liebe Grüße,
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Bino
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#4

23.07.2009, 10:51

aufgrund drohender Verjährungen ZV-Kosten pp festsetzen zu lassen
Geht es hier nur um die ZV-Kosten?
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#5

23.07.2009, 11:02

Sagen wir doch mal so:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung sind vorhanden. Wer aber nicht will, der hat schon. :P
~ Grüßle ~
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romex
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#6

23.07.2009, 11:31

Wer aber nicht will, der hat schon.
Genau das hatte ich auch erst gedacht!!!
Liebe Grüße,
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kissilein
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#7

23.07.2009, 12:08

ja genau es geht um Kosten für die ZV
Jupp03/11

#8

23.07.2009, 12:12

die verjähren nicht
kissilein
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#9

23.07.2009, 12:13

Natürlich verjähren die nach 3 Jahren, deswegen lässt man sie doch festsetzen :)
Suse
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#10

23.07.2009, 12:21

Nachdem die Kosten der Zwangsvollstreckung ebenfalls der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen, müsste eigentlich gar kein KFA beantragt werden. Lediglich die Zinsen verjähren nach drei Jahren.
LG, Ela
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