strafrechtl. Entschädigungsgesetz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mausfrau81
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#1

22.03.2006, 08:24

Hallöchen,
kennt sich jemand mit dem strafrechtl. Entschädigungsgesetz aus???
Wir haben nämlich folgenden Fall: Unser Mandant saß in der JVA aufgrund nachträglicher Sicherungsverwahrung. Jetzt ist er raus und bekommt für knapp 16 Monate Entschädigung.
Mein Problem: Bekommt man für den Antrag, dem Mdt. gem. str. EntschädigungsG eine Entschädigung zu zahlen nochmal gesondert Gebühren??? :?: In der Literatur hab ich zu diesem Thema leider keinen einzigen Anhaltspunkt gefunden.
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#2

24.03.2006, 20:21

:sorry habe leider absolut keine Ahnung (aber davon ne ganze Menge)
deshalb einfach mal:

:schieb
Viele Grüße

ich
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Manuela77
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#3

06.04.2006, 13:06

Hallo, du kannst eine 2400 Gebühr aus dem Streitwert ansetzen, den ihr als Entschädigung geltend gemacht habt.
Cocktail
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#4

06.04.2006, 13:28

Ich tendiere eher zu einer Gebühr aus der Einzeltätigkeit...Hierfür braucht allerdings eine gesonderte Vollmacht für das Entschädigungsverfahren...Probleme gibt es immer nur bei der Erstattung, weil die StA (zumindest in München) meint, dass kann der Mdt. auch selbt beantragen
frisch, fromm, fröhlich, frei ans Werk :engel2
Liebe Grüße aus München
Andreas

#5

06.04.2006, 13:46

Es ist m.E. nach VV 4302 abzurechnen, vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 16. Aufl.,VV 4300-4304 Rn 53.

Tätigkeit im Grundverfahren nach § 9 StrEG - im Betragsverfahren nach § 10 StrEG entstehen die GEbühren des VV 2400, LG Bamberg, JurBüro 84, 65.
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