Hallöchen,
irgendwie finde ich nichts konkretes darüber.
Wird die Gebühr gem. Nr. 2500 VV RVG, also die Eigenleistung des Mandanten zur Beratungshilfe bei mehren Auftraggebern auch erhöht? Habe jetzt gehört, man bekommt diese Gebühr für jeden Auftraggeber separat. Bin mir aber nicht sicher.
Danke schonmal für eure Hilfe und vg
Erhöhungsgebühr Nr. 2500 VV RVG?
- lady_lydili
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wieviel beratungshilfescheine hast du denn? sicherlich pro person einen! also hast du ja auch soviel angelegenheiten wie beratungsscheine....
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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Ich habe gar keinen Schein, ich stelle einen nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe....
und nun
aber ich denke ja darauf kommts nicht an... frage mich nur, ob diese 10 € personen- oder angelegenheitenbezogen sind...
HILFEEE
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aber ich denke ja darauf kommts nicht an... frage mich nur, ob diese 10 € personen- oder angelegenheitenbezogen sind...
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- lady_lydili
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dann bekommst du die 10 eur pro angelegenheit
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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Aber angenommen, ich stelle für jede Person einen nachträglichen Antrag in der selben Angelegenheit, dann bekomm ich für den Fall dann 2 x 10 €?
Irgendwie verwirrend...
Weißt du denn, wo das steht, ob es in irgendeinem Kommentar Ausführungen dazu gibt? Ich muss es ja mit irgendetwas begründen können
Irgendwie verwirrend...
Weißt du denn, wo das steht, ob es in irgendeinem Kommentar Ausführungen dazu gibt? Ich muss es ja mit irgendetwas begründen können
- Adora Belle
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In meinem Hansens/Braun/Schneider steht:
Gewährt der RA mehreren Rechtsuchenden Beratungshilfe, steht ihm gegen jeden von ihnen die Beratungshilfegebühr gesondert zu. (Teil 6, Rn.63)
Außerdem ist die Gebühr sowohl personen- als auch angelegenheitsbezogen. Auch wenn Du in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten (gem. § 15 Abs.2 S.1) Beratungshilfe leistet, bekommst Du die Gebühr für jede Angelegenheit gesondert.
Gewährt der RA mehreren Rechtsuchenden Beratungshilfe, steht ihm gegen jeden von ihnen die Beratungshilfegebühr gesondert zu. (Teil 6, Rn.63)
Außerdem ist die Gebühr sowohl personen- als auch angelegenheitsbezogen. Auch wenn Du in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten (gem. § 15 Abs.2 S.1) Beratungshilfe leistet, bekommst Du die Gebühr für jede Angelegenheit gesondert.
-
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Doch, bei uns geht das. Pro weiterem Auftraggeber EUR 21,00 (30 %) mehr. Steht auch im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> zu VV 2500 drin.lt dem Wortlaut der 1008 kannst du mE die 2500 nicht erhöhen
- Adora Belle
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Du meinst 2503. Da geht das. Hier im Thread geht es aber um die 10,- EUR Beratungshilfegebühr vom Mandanten. Das ist eben keine Geschäftsgebühr und deshalb kann sie auch nicht erhöht werden.