Hallo,
ich bekomme ja manchmal so superblöde Recherche-Aufgaben aufs Auge gedrückt. Diesmal geht es um Folgendes:
Ein Mandant möchte klagen wegen der Verteilung von Gesellschafteranteilen aus einer liquidierten Gesellschaft (GmbH, denke ich). Insgesamt geht es um etwa 2.000.000,00 €, von denen lt Aussage des Mandanten ein Teil ist unstrittig ist. Verständlicherweise will er die vorzuschießenden Gerichtskosten möglichst niedrig halten, und ca. 22.000,00 € sind ihm eindeutig zu viel. Die mit der Angelegenheit betraute Anwältin hat mich daher gebeten herauszufinden, ob man nicht nach dem Differenzstreitwert abrechnen kann.
Ich bin der Meinung, dass es nur einen Streitwert gibt, nämlich den eingeklagten Betrag, es sei denn, FGG oder RVG sagen etwas anderes. Aber meine Chefin nutzte den Begriff "Differenzstreitwert" so dermaßen überzeugt von der Richtigkeit ihrer Theorie, dass ich nicht behaupten kann, mir dabei sicher zu sein.
Im Übrigen kenne ich einen Differenzstreitwert höchstens aus Verfahren, in denen es ein Teilanerkenntnis, einen Teilvergleich oder eine teilweise Klagerücknahme gegeben hat, und selbst dann nur, wenn über den Restbetrag später ein Vergleich geschlossen wird oder der erste Termin erst anschließend erfolgt.
Kann mir einer von euch helfen? Vorzugsweise mit §§, sonst glaubt meine Chefin mir wieder nicht.
Differenzstreitwert?
- Zauberdrops
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Kann es sein, dass deine RAin eine Teilklage meint? Klagt sie die gesamte Forderung ein, fallen auch die Gebühren über den vollen GW an, bei der Teilklage halt nur über den eingeklagten Teil. Eine Klageerweiterung kann sie ja dann immer noch machen...
- Zauberdrops
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Ja, daran habe ich auch schon gedacht. Aber ich hatte eher das Gefühl, sie meint, weil ein Teil der Forderung unstrittig ist, fließt er nicht in den Streitwert ein.
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Das war auch mein Gedanke. Wenn die Chefin meint, dass sie den unstreitigen Teil ohne Titel realisieren kann, dann wird Klage halt nur über den streitigen Rest eingereicht. Das Risiko liegt bei dem Mandanten. Will man letztlich alles tituliert haben, kommt man um die entsprechenden Kosten nicht herum.
Von einem Diffenrenzstreitwert wird eigentlich eher bei einem Mehrvergleich gesprochen.
Von einem Diffenrenzstreitwert wird eigentlich eher bei einem Mehrvergleich gesprochen.
Zuletzt geändert von 13 am 08.07.2009, 17:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Was ist ein Mehrvergleich?
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Es werden nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen. Heißt z. B.:Was ist ein Mehrvergleich?
Ihr reicht Klage über € 3.000,00 ein. Im Termin wird über die Klageforderung sowie über nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen, sagen wir in Höhe von € 2.000,00. Es wurde sich praktisch über € 2.000,00 mehrverglichen. Abrechnen würdest du dann 1,3 VG € 3.000,00 ; 0,8 VG € 2.000,00 (dann Abgleich § 15 (3) RVG); 1,2 TG € 5.000,00 ; 1,0 EG € 3.000,00 ; 1,5 EG € 2.000,00 (dann wieder Abgleich)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Zauberdrops
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Axo. Ja, die Berechnung kenn ich wohl, aber den Begriff kannte ich nicht.
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