Hallo Leute,
ich komme mal auf diese Sache hier zurück und hab folgendes Problem:
Zu unserem Mdt. kam der GV und wollte für Bundesamt f. Justiz Ordnungsgeld von EUR 50,00 vollstrecken. Von dem Ordnungsgeldverfahren hatte unser Mdt. keine Ahnung. Er ist Liquidator der GmbH i. L., die Schuldnerin ist. Die Post des Bundesamtes f. Justiz hatte er nicht erhalten; die "Zustellung" erfolgte wohl durch Einwurf der Post in den noch am Objekt befindlichen Briefkasten, obwohl die GmbH i. L. schon gar nicht mehr dort war und auch nicht mehr am Briefkasten stand. Als unser Mdt. nun Kenntnis von dem Ordnungsgeld hatte, zahlte er brav.
Kurze Zeit später erhielt unser Mdt. - nun an seine Privatanschrift - eine Vollstreckungsankündigung über EUR 2.503,50.
Trotz diverser schriftlicher Korrespondenz, in der wir versuchten, dem Bundesamt f. Justiz klar zu machen, dass unser Mdt. von dem 1. Ordnungsgeldverfahren erst jetzt Kenntnis erhielt und dann auch sofort die Zahlung leistete, und dass die sog. 2. Stufe Vollstreckungsankündigung unbegründet sei, lenkte das Bundesamt nicht ein u. forderte die EUR 2.503,50.
Wir legten sofortige Beschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, woraufhin die Sache an das LG Bonn abgegeben wurde.
LG Bonn erließ folgenden unanfechtbaren Beschluss: die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellkosten wird aufgehoben, nachdem eine wirksame Zustellung der Androhungsverfügung letztlich nicht festzustellen ist.
Was kann ich hier abrechnen?
Für das Verfahren vor dem LG Bonn würde ich eine Geb. nach Nr. 3100 VV abrechnen.
Kann ich für das Tätigwerden in der ZV (GV war ja bei Mdt. und wir korrespondierten mit diesem) auch eine Geb. nach Nr. 3309 VV abrechnen?
Bekommen wir was für die Bearbeitung vor dem LG-Verfahren? Evtl. nach Nr. 2401 VV?
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