Ordnungsgeldverfahren, welche Gebühren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#21

06.04.2009, 23:51

ich :schieb nochmal
sitze vor demselben Problem: also GW ist bei mir zumindest klar, 2.500 €, aber welche Gebühr:

0,5 wegen sofortige Beschwerde
oder 1,3 GG?!?
Himmelskoerper

#22

07.04.2009, 09:13

Hallo.
Ich habe nun wie folgt abgerechnet:

Geschäftswert gem. § 52 GKG: 5.000,00 EUR
Geschäftsgeb. gem. Nr. 2300 VV RVG 1,3 391,30 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Schreibauslagen gem. Nr. 7000 VV RVG 2,00 EUR
Zwischensumme: 413,30 EUR
zzgl. 19 % Mwst. gem. Nr. 7008 VV RVG 78,53 EUR
Endsumme: 491,83 EUR

LG Himmelskoerper
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Pepsi
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#23

07.04.2009, 17:08

hat noch wer ne Meinung?
fränkin
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#24

29.05.2009, 13:32

Ich muss die Sache auch noch mal hervorholen.... Hab nämlich auch sonen Fall und weiß nicht, wie ich ihn abrechnen soll.

@ Pepsi: Wie hast Du letztendlich abgerechnet? Ich tendiere eher zum FGG, bin mir aber nicht sicher. Also 1,3 Verf.geb. und 1,2 Terminsgebühr
Shaya
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#25

06.07.2009, 13:49

Das Thema ist zwar jetzt schon zwei Monate her, aber was ist denn bei der Abrechnungsproblematik nun bei Euch rausgekommen?
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(Jorge Luis Borges)
fränkin
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#26

06.07.2009, 13:56

Ich hatte es mit einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr probiert, das Gericht war aber anderer Meinung. Es hatte mitgeteilt, dass nur eine 0,5 Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde nach Nr. 3500 VV RVG anfällt. So hab ichs dann auch abgerechnet.
suekreta
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#27

08.12.2009, 15:10

Hallo Ihr Lieben!
muss das Thema noch mal ausgraben ;))
Also wir haben hier auch sofortige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld gem. § 335 HGB eingelegt.
Jetzt haben wir Mitteilung des LG Bonn erhalten, dass es sinnvoller wäre, die sofortige Beschwerde zurückzunehmen.
Was ist gebührenrechtlich sinnvoll?
Wenn ich jetzt die s.B. zurücknehme, entsteht doch nur eine 3500 VV RVG gebühr, und wenn ich sie aufrecht halte, dann doch eine 3500 und 3514 VV RVG, oder?
welcher Meinung seit ihr????
Danke schon mal!
suekreta
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#28

09.12.2009, 10:18

Guten morgen zusmamen,
ich brauche dringend eure Hilfe....
weiß das keiner????
suekreta
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#29

09.03.2010, 12:36

so leute, was habt ihr denn nun abgerechnet?????
Brauch dringend eure hilfe....


:thx
anni22
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#30

04.08.2010, 09:54

Hallo Leute,
ich komme mal auf diese Sache hier zurück und hab folgendes Problem:

Zu unserem Mdt. kam der GV und wollte für Bundesamt f. Justiz Ordnungsgeld von EUR 50,00 vollstrecken. Von dem Ordnungsgeldverfahren hatte unser Mdt. keine Ahnung. Er ist Liquidator der GmbH i. L., die Schuldnerin ist. Die Post des Bundesamtes f. Justiz hatte er nicht erhalten; die "Zustellung" erfolgte wohl durch Einwurf der Post in den noch am Objekt befindlichen Briefkasten, obwohl die GmbH i. L. schon gar nicht mehr dort war und auch nicht mehr am Briefkasten stand. Als unser Mdt. nun Kenntnis von dem Ordnungsgeld hatte, zahlte er brav.
Kurze Zeit später erhielt unser Mdt. - nun an seine Privatanschrift - eine Vollstreckungsankündigung über EUR 2.503,50.
Trotz diverser schriftlicher Korrespondenz, in der wir versuchten, dem Bundesamt f. Justiz klar zu machen, dass unser Mdt. von dem 1. Ordnungsgeldverfahren erst jetzt Kenntnis erhielt und dann auch sofort die Zahlung leistete, und dass die sog. 2. Stufe Vollstreckungsankündigung unbegründet sei, lenkte das Bundesamt nicht ein u. forderte die EUR 2.503,50.
Wir legten sofortige Beschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, woraufhin die Sache an das LG Bonn abgegeben wurde.
LG Bonn erließ folgenden unanfechtbaren Beschluss: die Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellkosten wird aufgehoben, nachdem eine wirksame Zustellung der Androhungsverfügung letztlich nicht festzustellen ist.

Was kann ich hier abrechnen?
Für das Verfahren vor dem LG Bonn würde ich eine Geb. nach Nr. 3100 VV abrechnen.
Kann ich für das Tätigwerden in der ZV (GV war ja bei Mdt. und wir korrespondierten mit diesem) auch eine Geb. nach Nr. 3309 VV abrechnen?
Bekommen wir was für die Bearbeitung vor dem LG-Verfahren? Evtl. nach Nr. 2401 VV?

:kopfkratz
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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