Abrechnung Sozialgerichtsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tabea009
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#1

03.08.2007, 15:30

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mal eine ganz allgemeine Frage zu Sozialgerichtsverfahren.

Kann mir hier irgendeiner Erklären, wann ich nach Gebührenrahmen und wann ich nach Betragsrahmen abrechne?

Ich komme da einfach mit dem Unterschied nicht klar. Okay, wenn mir das Gericht einen Streitwert angibt, dann würde ich nach Gegenstandswert abrechnen. Aber das machen die Sozialgerichte irgendwie nicht. :heul

Bitte bitte erklär mir das Mal einer :cry:
Barbara
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PeeDee
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#2

03.08.2007, 16:31

Also so ganz genau kann ich mir das auch nicht merken, aber ich kann das ganz gut zuorden.
Immer wenn es um Versicherte, Leute die irgendwelche Leistungen bekommen (Rente etc.) oder Behinderte geht, dann gibts Betragsrahmengebühren (in § 183 SGG steht wohl auch, dass dann das Verfahren Gerichtskostenfrei ist, bei allen Gerichtskostenfreien Verfahren ist es auch eine Betragsrahmengebühr).

Wenn nicht, dann wird nach Gegenstandswert abgerechnet und wenn ich da beim besten Willen nichts finden kann, dann beantrage ich, dass das Gericht den Streitwert festsetzen soll :wink:
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Master24
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#3

03.08.2007, 16:55

Grds. fallen Betragsrahmengebühren im Sozialrecht an, wenn die betroffene Mandantschaft gleichzeitig auch Versicherungsnehmer bzw. Leistungsempfänger ist.

Dies als Leitsatz.

Genauer genommen kannst Du Dich mit § 3 RVG beschäftigen:
Der Erfinder des RVG hat geschrieben:(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Der Querverweis zu § 183 SGG:
Der Erfinder des RVG hat geschrieben:Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.
Zuletzt geändert von Master24 am 03.08.2007, 17:05, insgesamt 3-mal geändert.
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tabea009
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#4

03.08.2007, 17:00

Okay, aber ich habe da folgenden Fall gehabt:

Einem Mandanten von uns wurde der beantragte Behinderungsgrad versagt. Wir dann also Klage eingereicht blablabla...

Dann ging es um die Kostenfestsetzung: ICH habe Betragsrahmen genommen (wie Ihr ja oben auch so schön geschrieben habt). Wobei ich den aus Verlegenheit genommen habe, weil ich beim besten Willen keinen Streitwert finden konnte. Die Gegenseite hat irgendwoher einen Streitwert gezogen und hat dann Gebührenrahmen angesetzt. Gut, da kann sich ja auch die Gegenseite geirrt haben. ABER: Das Gericht hat genau die Gebühren der Gegenseite festgesetzt ! :bahnhof
Da das aber von Vorteil für unseren Mandanten war habe ich natürlich keine Beschwerde gegen den KFB eingelegt.

Das ist zwar jetzt schon ca. 1/2 Jahr her, beschäftigt mich aber doch noch gedanklich. Gerade jetzt kommt es wieder hoch, weil wir einen neuen Fall für's Sozialgericht haben - und da werde ich mich früher oder später wohl mit den Gebühren beschäftigen müssen... *seufz*
Barbara
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#5

03.08.2007, 17:13

Das kommt dann auf die Sachlage an. In einem Verfahren über die Anerkennung des Behinderungsgrades ist der Mandant ja wohl noch nicht als Behinderter anerkannt und somit zieht § 183 SGG nicht. Es betrifft auch nicht ein Leistungsempfangs- oder Versicherungsverhältnis in diesem Sinne, daher wäre nach Streitwert abzurechnen gewesen. Wichtig bei der Streitwertbemessung ist, § 52 GKG zu beachten (Sozialrechtl. Verf. max. 2.500,- EUR) - wobei ich annehme, dass in der Sache, die Du genannt hast, auch die 2.500,- EUR angesetzt worden sind. Um alle Zweifel auszuräumen: Telefonat mit'm Rechtspfleger notfalls *g* Oder, auf Monierung gefasst, um Streitwertfestsetzung bitten. Oder im Forum fragen. :)
secret72

#6

13.06.2008, 11:49

Verstehe ich das jetzt richtig:

Da weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, hat das Gericht einen Streitwertbeschluss erlassen, so daß ich die ganz normalen Gebühren, also Verfahrensgebühr etc., abrechne?
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ReNoStar79
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#7

27.08.2008, 17:54

[font=Comic Sans MS]Hallo Ihr... vielleicht könnt ihr mir jetzt auch helfen? Die Deutsche Rentenversicherung sollte seinerzeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV betreiben. Die Anhörung des Mandanten haben wir sogleich übernommen. Das Verfahren wurde betrieben, gegen den erlassenen Bescheid legten wir Widerspruch ein und begründeten diesen natürlich auch. Sodann erging ein neuer Beschluss, in dem wir recht bekamen. Was rechne ich nun ab? Ich hab das noch nie gemacht und komme auch mit der RVG für Anfänger nicht so recht weiter. Fängt schon mit der Frage an, ob denn Betragsrahmengebühren entstehen oder nicht?!? Ich hab so keine Ahnung. Hilfe...[/font] :(
[color=#8040FF][font=Comic Sans MS][size=75][align=justify][i][b]Die Grenze zwischen Himmel und Hölle war von Unbekannten beschädigt worden. Der Teufel schickt folgendes Telegramm an die Engel: "Unsere Rechtsanwälte hier unten meinen, dass der Himmel die Reparatur vornehmen muss." Die Engel antworten: "Müssen wir wohl. Können nämlich hier oben keinen Rechtsanwalt finden..."[/b][/i][/align][/size][/font][/color]
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Fräulein Schnürschuh
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#8

06.07.2009, 13:10

Hallo an alle,

im Prinzip gleicht sich meine Frage mit der obersten, aber ich konnte die Antworten nicht so ganz auf meine Frage beziehen.

Wir haben einen Mandanten, der geklagt hat, weil seine Berufsunfähigkeit nicht anerkannt wurde. Nun wurde ein Vergleich geschlossen und die Berufsunfähigkeit anerkannt.

Ich bin im ersten Lehrjahr und habe sowas noch nie abgerechnet. Und ich hab wirklich Probleme, zu unterscheiden, wann man den Gegenstandswert und wann die Betragsrahmengebühren verwendet.

Kann es mir bitte nocheinmal jemand erklären?
Der rosa Elefant in meinem Schrank sagt, die Realität lügt. Bild
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