Zinsen aus KFB, wer hat Anspruch hierauf?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Baffi
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#11

25.06.2009, 14:17

Aber wenn die Kosten schon bezahlt sind vom Mandanten z.B. gehen dem ja die Zinsen verloren und stehen diesem dann auch wieder zu !
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jojo
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#12

25.06.2009, 14:20

Im 104er KFB (nicht im 126er) steht aber drin:

Die Kosten, die der Kläger an den Beklagten zu erstatten hat.....nebst 5 % Zinsen.....

Da steht nix von Klägervertreter, Rechtsschmuhversicherung o.ä.

Die Partei bekommt die Zinsen. will die Rechtsschmuhversicherung die haben: Titelumschreibung.

Ähm, ihr behaltet doch hoffentlich nicht auch die Zinsen aus der Hauptforderung ?
Zuletzt geändert von jojo am 25.06.2009, 14:21, insgesamt 1-mal geändert.
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#13

25.06.2009, 14:21

Vorschüsse fordern wir so gut wie nie.. Un falls es dann doch ma so is, gehts dabei ja irgendwie meistens um Peanuts. Un ganz ehrlich, da fang i nid an rumzubuchen un bis jetz hat sich au noch keiner beschwert..
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#14

25.06.2009, 14:24

Also, ich rechne die Zinsen wie folgt ab:
Zinsen auf Hauptforderung = Mandant
Zinsen auf Kosten = derjenige, der die Kosten verauslagt hat.
Da hat auch noch nie jemand gemeckert. Ich mach denen eine richtige Aufstellung über die Zinsen. Damit ist die Akte hier dann erledigt.
Liebe Grüße
puppa

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#15

25.06.2009, 14:31

Bino hat geschrieben:Bei uns bekommt derjenige die Zinsen, der unsere Kosten gezahlt hat. Wurden die Kosten aber noch gar nicht an uns gezahlt, dann behalten wir die Zinsen.
Genau so machen wir das auch! :senf
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wo kämen wir hin und niemand ginge,
um zu sehen, wohin wir kämen,
wenn wir gingen?[/color]

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#16

25.06.2009, 14:35

Also ich schließe mich jojo an.

Andere Vorgehensweisen halte ich für bedenklich, eben weil schon gar keine Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Der KFB regelt die von Partei A an Partei B zu erstattenden Kosten nebst Zinsen - davon, dass der RA sich die Zinsen einbehalten darf, wenn kein Vorschuss geleistet wurde o.ä.,kann insoweit wohl nicht die Rede sein.

edit: Könnte man das nicht schon ungerechtfertigte Bereicherung nennen?
Zuletzt geändert von Asgoth am 25.06.2009, 14:50, insgesamt 2-mal geändert.
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#17

25.06.2009, 14:36

mesotty

Wir behalten die Zinsen auf unsere Kosten auch, ganz egal wer da was gezahlt hat. Hab i au noch nie drüber nachgedacht. Sin ja unsere Kosten, unsere Rng, unsre Zinsen.. Fertsch!!

(weiß leider nicht, wie man hier zitiert) :oops:

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ja so haben wir das beigebracht bekommen, und von uns hat eine RS noch nie Zinsen bekommen oder verlangt.
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#18

25.06.2009, 14:40

jojo hat geschrieben:Im 104er KFB (nicht im 126er) steht aber drin:

Die Kosten, die der Kläger an den Beklagten zu erstatten hat.....nebst 5 % Zinsen.....

Da steht nix von Klägervertreter, Rechtsschmuhversicherung o.ä.

Die Partei bekommt die Zinsen. will die Rechtsschmuhversicherung die haben: Titelumschreibung.
An die RSV zahle ich die aus, wenn die vorher bereits unsere Gebühren und Kosten erstattet hat und da bei uns mit KFA auch die Rechnung rausgeht, an wen auch immer und meistens auch gezahlt wird, ob vom Mandanten oder der RSV, bekommt derjenige die Zinsen, der gezahlt hat, aber ich würde die nicht einbehalten, weil, wie Jojo sagt, uns überhaupt keine Zinsen zustehen.
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#19

25.06.2009, 14:43

Also einbehalten: Huihuiiui

Dann zeigt mir mal im RVG wo da steht, dass ihr Anspruch auf Zinsen habt.

Wie JSanny es macht, kann man es auch machen, wenn auch nicht ganz richtig, aber nun gut, das Ergebnis zählt, aber behalten ? :shock:
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Aluna

#20

25.06.2009, 22:02

Bei uns bekommt derjenige die Zinsen, der unsere Kosten gezahlt hat. Wurden die Kosten aber noch gar nicht an uns gezahlt, dann behalten wir die Zinsen.
:senf Mach ich auch so. Hat Mdt od. RSV Kosten vorverauslagt, erhält derjenige die Zinsen, sollten wir ohne Vorschuss tätig geworden sein, behalten wir die Zinsen
:wink2
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