Terminsgebühr auch aus Wert d. nicht-anhängigen Ansprüche
Gar nichts ist mit Anträgen. Wenn noch nicht rechtshängige Ansprüche einen einen Vergleich über bereits anhängige Verfahren mit einbezogen werden bekommt ihr die TG aus dem Gesamtbetrag, die 1,0 EG und die 1,3 VG aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche, die 1,5 EG und 0,8 VG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche. Anrechnung GG nicht vergessen. Fertig.
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wer redet von Anträgen ? Ich rede von Aufträgen
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Ja eben, die 1,2 TG aus dem Gesamtbetrag. Das stimmt doch. Keine Ahnung warum die Gegenseite das rum meckert...
hm, leider steht das so nicht im Kommentar...
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jojo meint, man muss über die nicht rechtshängigen Ansprüche bereits Klageauftrag haben, damit man die TG bekommt. Ohne Auftrag, diese Ansprüche später mit einzuklagen gibt es wohl keine TG aus diesem Betrag.
Aber da frag ich mich: Wie soll mir der Gegner den evtl. nicht vorhandenen Auftrag beweisen?
Aber da frag ich mich: Wie soll mir der Gegner den evtl. nicht vorhandenen Auftrag beweisen?
Hi gkutes )
Ich versteh schon, was jo jo meint. Aber das ist doch gerade nicht notwendig. Es muss hier doch gar kein Auftrag zur ger. Geltendmachung vorliegen. Es hat doch ein T stattgefunden, in dem ein Vergleich über alle Ansprüche geschlossen wurde.
steht doch so unter #1 :
"weil ich die Terminsgebühr auch aus dem Wert der nicht-anhängigen Ansprüche (die im Termin ja mitverhandelt und schließlich durch Vergleich erledigt wurden)!
Ich versteh schon, was jo jo meint. Aber das ist doch gerade nicht notwendig. Es muss hier doch gar kein Auftrag zur ger. Geltendmachung vorliegen. Es hat doch ein T stattgefunden, in dem ein Vergleich über alle Ansprüche geschlossen wurde.
steht doch so unter #1 :
"weil ich die Terminsgebühr auch aus dem Wert der nicht-anhängigen Ansprüche (die im Termin ja mitverhandelt und schließlich durch Vergleich erledigt wurden)!
und wie wäre es der fall, wenn ich den vergleich nur §278 protokollieren lasse? müsste dann da ein auftrag vorliegen?
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Ohje, hab mal wieder alle kirre gemachtMops hat geschrieben:Ich rede von Aufträgen
Die Gegenseite hat moniert, dass ja schließlich im Termin die "Anträge" aus der Klageschrift gestellt wurden und in dieser der Streitwert deutlich geringer war.
@gkutes: darüber reden wir ja hier aber doch nicht
Aber müsste auch so sein. Weil 278 ja einen Vgl. Vorschlag des Gerichts voraussetzt, der dann von den Parteien angenommen wird. Sieh mal RN 61 zu Nr. 3104 VV (18. Aufl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>)
Aber müsste auch so sein. Weil 278 ja einen Vgl. Vorschlag des Gerichts voraussetzt, der dann von den Parteien angenommen wird. Sieh mal RN 61 zu Nr. 3104 VV (18. Aufl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>)