Verdienstausfall wenn kein pers. Erscheinen angeordnet

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sunrise85
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#1

24.06.2009, 10:19

Hallo,
ich hab mal gehört, dass ich Verdienstausfall und Reisekosten nach JVEG für den Mandanten bekomme, auch wenn dieser nicht persönlich geladen ist. Ich hab hier jetzt schon viel gelesen aber bin noch nicht ganz schlüssig, ob ich nun wirklich Verdienstausfall geltend machen kann wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet ist.
Viele Grüße
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romex
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#2

24.06.2009, 10:32

Nicht, dass ich wüsste. Man kann einen gewissen Obolus an Reisekosten (ich glaube, der lag bei 50,00 EUR) geltend machen - aber nicht zusätzlich zu den Kosten des eigenen RA! Aber Verdienstausfall kann ich mir ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht vorstellen. Warum sollte das auch bezahlt werden???
Liebe Grüße,
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schneewittchen1984
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#3

24.06.2009, 10:38

Doch, man kann die KOsten festsetzen lassen, auch wenn das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet war. Da hat 13 mal was dazu geschrieben. Ich such s mal schnell.
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schneewittchen1984
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#4

24.06.2009, 10:40

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lady_lydili
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#5

24.06.2009, 10:46

ja das kannst du machen. wir machen das schon lange und es funktioniet so gut wie immer..moment, ich kopier dir mal nen textbaustein...
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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lady_lydili
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#6

24.06.2009, 10:47

Die ….waren beim Gerichtstermin vom … persönlich anwesend. Ihre Anwesenheit war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung auch erforderlich. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006, AZ: 17 W 63/06; LG Coburg, Beschluss vom 20.07.2004 AZ: 41 T 75/04; OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003, AZ: 8 W 271/03; OLG München, Beschluss vom 18.07.2003; KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2003, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2002; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2000). Daher sind gem. §§ 91 I 2 ZPO i. V. m. 5 II Nr. 2 JVEG bzw. §§ 20, 22 JVEG die Reisekosten, der Verdienstausfall bzw. die Entschädigung für das Zeitversäumnis zu ersetzen, die den Klägerinnen hier entstanden sind.
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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NORTHERN DINO
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#7

24.06.2009, 17:18

lady_lydili hat geschrieben:Die ….waren beim Gerichtstermin vom … persönlich anwesend. Ihre Anwesenheit war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung auch erforderlich. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006, AZ: 17 W 63/06; LG Coburg, Beschluss vom 20.07.2004 AZ: 41 T 75/04; OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003, AZ: 8 W 271/03; OLG München, Beschluss vom 18.07.2003; KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2003, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2002; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2000). Daher sind gem. §§ 91 I 2 ZPO i. V. m. 5 II Nr. 2 JVEG bzw. §§ 20, 22 JVEG die Reisekosten, der Verdienstausfall bzw. die Entschädigung für das Zeitversäumnis zu ersetzen, die den Klägerinnen hier entstanden sind.
Sehr schön! :wink:

Ich darf aber auf einen Tippfehler hinweisen:
Die oben fett markierte Entscheidung des KG Berlin ist nicht vom 01.12.2003, sondern vom [bcolor=#00FFFF]04.12.2003[/bcolor].
~ Grüßle ~
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