Rechstmittel nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SusannLE
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#1

18.06.2009, 13:25

Wir haben in einer Strafsache erreicht, dass die Anklage gegen unseren Mandanten fallen gelassen wurde, besser gesagt zurück genommen. Wir haben daraufhin bei der Staatskasse unsere Kosten zur Festsetzung beantragt. Gegen eine dort erfolgte Absetzung haben wir sofortige Beschwerde eingelegt. Das ganze fand beim Amtsgericht statt. Vom Landgericht ging jetzt hier die kostenpflichtige Verwerfung der sofortigen Beschwerde ein.

Zwei Fragen dazu:

1. Kann ich hiergegen Rechtsmittel einlegen, welches und wohin (wohl 2 Wochen und dann zum OLG, aber wie heißt das Rechtsmittel, wenns eins gibt)

2. Die Kostenentscheidung beruht wohl auf § 473 ZPO. Diesen gibts schon länger nicht mehr. Das müsste ich ja dann wohl auch beanstanden, oder?
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Adora Belle
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#2

18.06.2009, 14:44

Weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 RVG, die nur zulässig ist, wenn sie wegen grundsätzlicher Bedeutung im Beschluß zugelassen wurde. Ansonsten ist an dieser Stelle Schluß.

Die Kostenentscheidung dürfte auf § 473 StPO beruhen. Den gibt es und wird es wohl weiterhin geben, denn er besagt schlichtweg, daß die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer auferlegt werden.
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SusannLE
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#3

18.06.2009, 15:48

Aha, ok. Dann handelt es sich wohl um einen Schreibfehler. :)

Danke für die Auskunft. Ich hatte mir schon gedacht, dass es das dann war. :wink2
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