außergerichtlich unterschiedliche Gegenstandswerte

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sophie I
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 01.03.2009, 14:21

#1

04.06.2009, 20:38

Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit einer Abrechnung. Und zwar:

Wir sind beauftragt worden, außergerichtlich 12.000 € gegenüber einer Versicherung geltend zu machen. Diese hat sich nun bereit erklärt, eine Abfindungssumme in Höhe von 3000,- € zu zahlen. Unsere Gebühren werden nach dem von der VS gezahlten Betrag übernommen.

Wie rechne ich jetzt ab?

Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr aus 3000 € gegenüber der VS.
Was ist mit dem eigentlichen Wert 12.000 €? Darf man hier gegenüber dem Mandanten noch abrechnen? :?:

Vielen Dank für eure Hilfe
Mary
Forenfachkraft
Beiträge: 211
Registriert: 20.11.2007, 11:08
Wohnort: Hanau

#2

04.06.2009, 21:05

ja, man darf :-)
gkutes

#3

05.06.2009, 13:19

aber die zahlung der VS abziehen!
Sophie I
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 01.03.2009, 14:21

#4

06.06.2009, 12:32

Vielen Dank für eure Hilfe!! :thx
Benutzeravatar
Kayusha
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 289
Registriert: 11.07.2008, 12:44
Wohnort: Berlin

#5

08.06.2009, 12:59

Hallo, hab hier was Ähnliches...
Wir haben den Auftrag gehabt außergerichtlich Schmerzensgeld i. H. v. 30.000,00 € geltend zu machen. Die Versicherung erklärte sich bereit 25.000,00 € zu zahlen, hatte aber bereits vor unserer Beauftragung 8.000,00 € und nun noch 17.000,00 € an uns überwiesen.
Wie rechne ich ab? Muss ich die 8.000,00 € die vor unserer Beauftragung gezahlt wurden vom GW abziehen? Ich denke nein, da wir ja über die Gesamtsumme verhandelt haben. Bin aber nicht sicher........


GW 30.000,00 € oder 25.000,00 € ?

1,3 GG
1,5 Einigungsgebühr (aus 17.000,00 €?)
Hebegebühr?
PET
ZS
USt


:thx
Was du weit weg wirfst, musst du von weit holen....
RefaSani
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 28.03.2009, 11:37

#6

18.06.2009, 09:44

Es stellt sich für mich wirklich mal die Frage, wie man grundsätzlich abrechnet.

Beispiel:

3.000,00 € Schmerzensgeld aussergerichtlich verlangt.
1.000,00 € Schmerzensgeld erhalten.

Streitgegenstand für die Abrechnung muss dann doch die 3.000,00 € sein. Denn hierüber wurde gestritten.

Hier wird es genauso gesehen:

I. Gebührenberechnung nach Gegenstandswert

Soweit nicht besondere Vorschriften existieren, die den Gegenstandwert bestimmen (welcher Wert ist einer Scheidung beizumessen?), ist der Wert zugrunde zu legen, in welcher Höhe ein Anspruch geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn etwa die Gegenseite überhöhte Forderungen geltend macht und sich erweist, dass die Forderung nur zum Teil berechtigt ist. Gleiches gilt natürlich auch für den Mandanten. Wenn ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € beansprucht wird, das berechtigte Schmerzensgeld aber nur 5.0000,00 € beträgt, beträgt der Gegenstandswert 10.000,00 €, da ja um diesen Betrag gestritten wurde.

http://www.hanselegal.de/luebbers/News/43.html


Wie handhabt Ihr das?

Wenn man mit Versicherungen abrechnet, geschieht dies immer auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Betrages (hier im Beispiel 1.000 €). Warum ist das so? Rechtens scheint das nicht zu sein. Streitgegenstand ist immer der Betrag, über den gestritten wurde. Nicht das, was gezahlt wurde.
Antworten