Hallo, wir haben einen Vollstreckungsbescheid (€ 220,00 zzgl. Kosten + Zinsen) gegen Schuldner erwirkt, dieser legt Einspruch ein.
Das Verfahren wird an das AG Siebgburg abgegeben. Dies ist aber örtlich unzuständig, somit wird das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen. Dort haben wir mit SS vom 10.02.09 mitgeteilt, dass die Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Am 25.03.09 werden wir dann vom Gericht aufgefordert eine Anspruchsbegründung einzureichen. Mein Chef hat dies auch getan und beantragte die Aufrechterhaltung des Vollstreckunsbescheides und stellt hilfsweise den Antrag: Hauptsache ist erledigt. Nun kam am 16.06. ein Urteil im vereinfachten Verfahren gem. § 495 aZPO, mit welchem die Hauptsache für erledigt erklärt wird und dem Beklagte die Kosten auferlegt werden.
Kann hier eine Verhandlungsgebühr in Ansatz gebracht werden? Wenn ja, aus welchem Wert?
Ich würde hier lediglich eine Verfahrensgebühr aus dem Wert: € 220 in Ansatz bringen.
Was meint Ihr dazu?
Urteil mit welchem Hauptsache für erledigt erklärt wird.
- Re1108
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Meines Erachtens kann die TG abgerechnet werden, Nr. 3104 (1) 1. RVG.
Dort steht, dass die TG anfällt bei Vefahren, die ohne mündl. Verhandlung nach § 495 a entschieden werden.
Dort steht, dass die TG anfällt bei Vefahren, die ohne mündl. Verhandlung nach § 495 a entschieden werden.
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Hat die Gegenseite noch erwidert auf eure Anspruchsbegründung?
Weil dann wäre nur eine 0,5 Verhandlungsgeb. meiner Meinung nach in ansatz zu bringen, so jetzt mit der schnelle überblickt.
Weil dann wäre nur eine 0,5 Verhandlungsgeb. meiner Meinung nach in ansatz zu bringen, so jetzt mit der schnelle überblickt.
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@Einfach_Ich: Nein, von der Gegenseite kam keine Erwirderung
@Re1108: Aus welchem Wert setze ich diese denn an? Wir haben doch bereits mit SS v. 10.02. mitgeteilt, dass Forderung gezahlt wurde.
@Re1108: Aus welchem Wert setze ich diese denn an? Wir haben doch bereits mit SS v. 10.02. mitgeteilt, dass Forderung gezahlt wurde.
Gruss Silke76
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Als Streitwert würde ich die Hauptforderung nehmen, also 220 € ... darum ging es ja auch ...Meines Erachtens kann die TG abgerechnet werden, Nr. 3104 (1) 1. RVG.
Dort steht, dass die TG anfällt bei Vefahren, die ohne mündl. Verhandlung nach § 495 a entschieden werden.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Re1108
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@sunshine 24
Diesen Streitwert würde ich auch ansetzen.
Ggf. kannst du den SW auch vom Gericht festsetzen lassen, wobei bei einem solchen Streitwert sich das nicht lohnt, da der Mindeststreitwert, aus dem man Gebühren berechnen kann, ja eh bis 300,00 € geht.
Diesen Streitwert würde ich auch ansetzen.
Ggf. kannst du den SW auch vom Gericht festsetzen lassen, wobei bei einem solchen Streitwert sich das nicht lohnt, da der Mindeststreitwert, aus dem man Gebühren berechnen kann, ja eh bis 300,00 € geht.
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