Urteil mit welchem Hauptsache für erledigt erklärt wird.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Silke76
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#1

16.06.2009, 15:56

Hallo, wir haben einen Vollstreckungsbescheid (€ 220,00 zzgl. Kosten + Zinsen) gegen Schuldner erwirkt, dieser legt Einspruch ein.
Das Verfahren wird an das AG Siebgburg abgegeben. Dies ist aber örtlich unzuständig, somit wird das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen. Dort haben wir mit SS vom 10.02.09 mitgeteilt, dass die Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Am 25.03.09 werden wir dann vom Gericht aufgefordert eine Anspruchsbegründung einzureichen. Mein Chef hat dies auch getan und beantragte die Aufrechterhaltung des Vollstreckunsbescheides und stellt hilfsweise den Antrag: Hauptsache ist erledigt. Nun kam am 16.06. ein Urteil im vereinfachten Verfahren gem. § 495 aZPO, mit welchem die Hauptsache für erledigt erklärt wird und dem Beklagte die Kosten auferlegt werden.

Kann hier eine Verhandlungsgebühr in Ansatz gebracht werden? Wenn ja, aus welchem Wert?

Ich würde hier lediglich eine Verfahrensgebühr aus dem Wert: € 220 in Ansatz bringen.

Was meint Ihr dazu?
Gruss Silke76
Silke76
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#2

16.06.2009, 16:38

Ist keiner mehr da und kann mir helfen?
Gruss Silke76
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romex
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#3

16.06.2009, 16:49

Mit Verhandlungsgebühr meinst Du sicherlich die Terminsgebühr? Meines Erachtens kann diese hier nicht in Ansatz gebracht werden.
Liebe Grüße,
Bild romex
Silke76
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#4

16.06.2009, 16:55

Natürlich meine ich die Terminsgebühr, bin wohl urlaubsreif.

Danke für Deine Einschätzung
Gruss Silke76
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Re1108
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#5

16.06.2009, 16:58

Meines Erachtens kann die TG abgerechnet werden, Nr. 3104 (1) 1. RVG.
Dort steht, dass die TG anfällt bei Vefahren, die ohne mündl. Verhandlung nach § 495 a entschieden werden.
Einfach_Ich
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#6

16.06.2009, 17:02

Hat die Gegenseite noch erwidert auf eure Anspruchsbegründung?
Weil dann wäre nur eine 0,5 Verhandlungsgeb. meiner Meinung nach in ansatz zu bringen, so jetzt mit der schnelle überblickt.
Silke76
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#7

16.06.2009, 17:10

@Einfach_Ich: Nein, von der Gegenseite kam keine Erwirderung

@Re1108: Aus welchem Wert setze ich diese denn an? Wir haben doch bereits mit SS v. 10.02. mitgeteilt, dass Forderung gezahlt wurde.
Gruss Silke76
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sunshine24
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#8

16.06.2009, 19:30

Meines Erachtens kann die TG abgerechnet werden, Nr. 3104 (1) 1. RVG.
Dort steht, dass die TG anfällt bei Vefahren, die ohne mündl. Verhandlung nach § 495 a entschieden werden.
:zustimm Als Streitwert würde ich die Hauptforderung nehmen, also 220 € ... darum ging es ja auch ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Re1108
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#9

17.06.2009, 10:09

:zustimm @sunshine 24
Diesen Streitwert würde ich auch ansetzen.

Ggf. kannst du den SW auch vom Gericht festsetzen lassen, wobei bei einem solchen Streitwert sich das nicht lohnt, da der Mindeststreitwert, aus dem man Gebühren berechnen kann, ja eh bis 300,00 € geht.
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Silke76
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#10

17.06.2009, 11:56

Vielen lieben Dank für Eure Antworten :D
Gruss Silke76
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