zwei Verschiedene Sachen ein Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Einfach_Ich
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#1

16.06.2009, 16:59

Hallo zusammen,

folgendes Anliegen:

Wir haben zwei verschiedene Sache für eine und denselben Mdt gegen denselben Gegner gemacht

1.)
Forderung Beraterhonorar
GW 42.000

2.)
Rückforderung Darlehen
GW 10.000

Wir haben in den beiden Sachen jeweils einen MB gemacht, weil wir davon ausgegangen waren, dass der Gegner nur in der 1.) Sache Widerspruch einlegt und die 2. dann so weiterläuft. Gegner hat aber in beiden sachen Widerspruch eingelegt.

Beide Sachen sind dann vors LG gekommen (verschiedene Kammern). In beiden Sachen wurde von uns und auch von der Gegenseite was vorgetragen. Termin fand noch nicht statt!

So jetzt haben wir einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem gesagt wird, dass beide Sache erledigt sind bei Zahlung von EUR16.000 und wenn Geld bei uns da, werden die Klagen zurückgenommen.
Gerichtskosten werden hälftig geteilt, außergerichtliche Kosten trägt jeder selbst.

Meine Frage nun:

Bekomm ich in beiden Sachen eine 1,5 Einigungsgebühr? Also einmal 1,5 auf 10.000 und einmal 1,5 auf 42.000???
Irgendwie scheint mir das so hoch zu sein, aber grundsätzlich scheint es wiederum auch richtig zu sein, es ist ja nun mal so das wir uns in beiden sachen verglichen haben....

was meint ihr?

Vielen Dank
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lucy1510
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#2

16.06.2009, 17:18

Auf Anhieb würde ich sagen, dass Ihr beide EG bekommt. Ich würde die Sachen auch generell getrennt abrechnen und auch in beiden Verfahren halt die Einigung abrechnen. Ich denke, die Parteien hätten ja auch zwei verschiedene Vergleiche schließen können. So haben sie nur einen Vergleich gemacht, aber für zwei verschiedene Verfahren.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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