Huhu Ihr Lieben,
folgende Sache: Chef möchte, dass ich 'ne Strafsache ggü. der Staatskasse abrechne - Pflichtverteidigergebühren -
Nun sehe ich aber in der Akte im Strafbefehl, dass "die Kosten d. Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen" der Angeklagte zu tragen hat.
^^Das heißt doch, dass ich hier gar nicht mehr ggü. der Staatskasse abrechnen darf, weil der Mdt. die Kosten zu tragen hat...Oder kann ich doch einen KFA im StR machen, der gegen den eigenen Mdt. geht, die Staatskasse zahlt und holt sich das Geld dann v. Mdt. wieder????^^
LG
Pflichtverteidiger Abrechnung
- repfiffi
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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ja, Beiordnung war wohl *nach Aussage v. meinem Chef - ich habe nur in der Akte d. Strafbefehl vorliegen, ansonsten keine weiteren "Belege" *argh**
Pflichtverteidigergebühren auf alle Fälle abrechnen, das will mein Chef - er meinte aber, dass er nur über Staatskasse abrechnen und dem Mandanten nichts weiter in Rechnung stellen möchte....und genau da hakt's bei mir....
^^kann ich nur ggü. der Staatskasse abrechnen, auch wenn im Strafbefehl vermerkt ist, dass die Kosten der Angeklagte zu tragen hat^^
Pflichtverteidigergebühren auf alle Fälle abrechnen, das will mein Chef - er meinte aber, dass er nur über Staatskasse abrechnen und dem Mandanten nichts weiter in Rechnung stellen möchte....und genau da hakt's bei mir....
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.....ich komm' da irgendwie echt nicht weiter....
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Ist es nicht so, dass nach der Beiordnung auf keinen Fall gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden darf. Mein Chef hat mir dazu mal was erzählt, dass man das keineswegs darf, aber die Begründung will mir echt nicht mehr einfallen.
- Adora Belle
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@repfiffi: Mach es doch nicht komplizierter, als es ist. Wenn beigeordnet wurde, rechnest Du die PV-Gebühren gegenüber der Staatskasse ab. Der Beiordnungsbeschluß müßte sich ja in der Akte finden lassen. Das machst Du doch bei PKH-Mandaten auch nicht anders, unanbhängig davon, wie die Kostenentscheidung lautet.
Wenn nach der Kostenentscheidung der Mandant die Kosten trägt, wird die Staatskasse sich diese von ihm irgendwann wiederholen.
@grommelie: Das ist so bei der PKH. Da wird ja auch festgestellt, daß der Mandant nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Die PV beruht aber nicht auf der finanziellen Situation des Mandanten, sondern dient allein dazu, ein ordnungsgemäßes Strafverfahren sicherzustellen. Deshalb dürfen daneben auch Zahlungen vom Mandanten gefordert/geleistet werden. Wichtig ist dann nur, diese bei der PV-Abrechnung anzugeben, weil sie ggf. angerechnet werden, s. § 58 Abs.3 RVG.
Wenn nach der Kostenentscheidung der Mandant die Kosten trägt, wird die Staatskasse sich diese von ihm irgendwann wiederholen.
@grommelie: Das ist so bei der PKH. Da wird ja auch festgestellt, daß der Mandant nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Die PV beruht aber nicht auf der finanziellen Situation des Mandanten, sondern dient allein dazu, ein ordnungsgemäßes Strafverfahren sicherzustellen. Deshalb dürfen daneben auch Zahlungen vom Mandanten gefordert/geleistet werden. Wichtig ist dann nur, diese bei der PV-Abrechnung anzugeben, weil sie ggf. angerechnet werden, s. § 58 Abs.3 RVG.
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^^Achso - das wußte ich nicht - Und warum steht dann trotzdem im Strafbefehl, dass die Kosten dem Angeklagten auferlegt werden?^^
Strafrecht ist absolut nicht mein Gebiet....daher auch noch eine weitere Frage:
Muss ich noch irgend etwas besonderes beachten beim Kostenantrag ggü. der Staatskasse im Strafrecht?
LG und ich danke Dir/Euch!
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
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Na, weil es so ist. Der Verurteilte hat nun mal regelmäßig die Kosten und Auslagen zu tragen. Aber wie gesagt - das berührt doch Euren Gebührenanspruch aufgrund der Beiordnung gegenüber der Staatskasse nicht. Ich versteh ehrlich gesagt nicht, wo Dein Problem liegt. Im Zivilrecht fragst Du doch auch nicht nach der Kostengrundentscheidung, bevor Du die PKH-Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnest. Die kriegst Du aufgrund der Beiordnung in jedem Fall. Wer dann wem wieviel zahlen/zurückzahlen muß, braucht Dich hier wie dort gar nicht zu interessieren.
Hast Du noch nie Pflichtverteidigergebühren abgerechnet? Mein Antrag sieht ungefähr so aus:
Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
In der Strafsache
beantrage ich, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
Vorschüsse und sonstige Zahlungen gem. § 58 Abs.3 RVG, Vorschüsse aus der Staatskasse sowie Gebühren für Beratungshilfe habe ich nicht erhalten.
Ich werde spätere Zahlungen des Beschuldigten der Staatskasse anzeigen.
(Ggf. noch:
Meine Tätigkeit vor Beiordnung bestand in ...
Der Mandant befand sich von... bis... nicht auf freiem Fuß.)
Hast Du noch nie Pflichtverteidigergebühren abgerechnet? Mein Antrag sieht ungefähr so aus:
Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
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Ich werde spätere Zahlungen des Beschuldigten der Staatskasse anzeigen.
(Ggf. noch:
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o.k. - super - Dir!
^^Nein, habe ich noch nie - ist für mich mom. noch absolutes Neuland^^
Schönes WE gewünscht
pfiffi
Adora Belle hat geschrieben:Hast Du noch nie Pflichtverteidigergebühren abgerechnet?
^^Nein, habe ich noch nie - ist für mich mom. noch absolutes Neuland^^
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und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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Ich wundere mich nur, dass ihr bei einem Strafbefehl als Pflichtverteidiger beigeordnet wurdet. Bist Du sicher?