Beratungs- oder Geschäftsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bürohasen
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#1

11.06.2009, 15:42

Meine Chefin hat in einer Sache, in der sie die Mandantin 3,5 h beraten hat, bei Gericht eine Geschäftsgebühr abrechnen lassen, weil sie meint, dass die einfache Beratungsgebühr nicht ausreichend ist! Das Gericht verlangt jetzt die Begründung warum.

Ich selbst bin aber sogar davon überzeugt, dass sie nur eine Beratungsgebühr bekommt - sie hat auch wirklich nur 3,5 Stunden mit der Mandantin beraten, aber nichts weiter gemacht!

Sehe ich das falsch? Ich weiß nicht, wie ich das begründen soll, wenn ich selbst überzeugt bin, dass es nicht richtig ist :roll:
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Dieni
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#2

11.06.2009, 20:43

Wir hatten den gleichen Fall, den du schilderst. Bei uns wurde auch nur die Beratungsgebühr anerkannt. Begründung hin oder her, egal wie groß der Beratungsaufwand ist, solange kein schriftverkehr geführt wird, gibts leider nur ne Beratungsgebühr. Uns wurde die Geschäftsgebühr abgelehnt.

Ich weiß, es ist schwer, dem Chef das beizubringen, hat mich auch Mühe gekostet, aber du hast Recht.

LG
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#3

12.06.2009, 08:20

Eine Entscheidung/Rechtsprechung hierzu gibt es aber nicht direkt oder?

Meine einzige Begründung für meine Chefin wäre jetzt nach meinem Empfinden, dass es egal ist, ob sie fünf Minuten oder fünf Stunden berät, dass es wirklich nur die Beratungsgebühr gibt!
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#4

12.06.2009, 19:24

Das geht aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Deine Chefin soll mal Kommentierung zu 2300 VV lesen.
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#5

12.06.2009, 20:07

Wie lautete denn der Auftrag der Mandantin? Es ist immer der Auftrag der Partei entscheidend.
Zum Beispiel: Der RA bekommt Klagauftrag, macht aber ein Aufforderungsschreiben. Abrechnen kann er aber nur eine 0,8 VG gem. Nr. 3101 VV, da er schon Klagauftrag hatte.
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#6

16.06.2009, 15:40

Ich hab die Kommentierung grad gelesen - Danke :)
Für mich geht es auch daraus hervor, aber meine Chefin meinte, als ich ihr auch schon mal nebenbei sagte, dass ich denke, dass das nicht geht "Es geht nicht darum, was Sie denken, sondern was ich sage!" :roll:
Dann werd ich mal ein erfolgloses Schreiben ans Gericht schicken...was soll ich auch sonst machen?!
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dutzi
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#7

29.07.2009, 16:17

Mal eine Frage hierzu:

Gegenseite hat ihre außergerichtlichen Gebühren bekannt gegeben:
Beratungsgebühr gem. § 34 I RVG
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300
P+T
Anrechnung Geschäftsgebühr gem. § 34 II RVG
Endsumme

hat unsere Mandantschaft wirklich die BEratungsgebühr zu zahlen?
Die anderen RAe und wir auch rechnen immer nur 1,3 Gesch.G ab.
Die haben als Beratungsgebühr 110,- angegeben, Geschäftsgebühr bei SW 300,00 € ist aber nur 32,50 €.

Bitte um Hilfe, Danke!
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#8

30.07.2009, 08:38

:schieb
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dutzi
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#9

30.07.2009, 15:21

:schieb kann mir denn keiner helfen?
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dutzi
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#10

21.08.2009, 08:08

Hallo :)
zu meinem Beitrag Nr. 7...
hatte geschrieben dass er Beratungsgebühr so nicht abrechnen kann.
Heute kam Antwort vom RA dass dies gemäß § 34 Abs. 1 RVG geht.
Aber warum? Dann könnte ja jeder RA die Beratungsgebühr abrechnen oder nicht? Es geht doch nur die Geschäftsgebühr oder nicht?
Bitte helft mir, Danke! :)
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